Urteil: Nachzahlungsrecht bei Rückkaufswerten endet nach fünf Jahren
Diese Praxis hatte der BGH-Senat in Urteilen vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354; 147, 373) als unwirksam erklärt. In der Folge entschied der Senat mit Urteilen vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 u. a.), dass der Stornoabzug entfällt und der Rückkaufswert bei Kündigung einen Mindestrückkaufswert nicht unterschreiten darf.
Die Betroffenen im aktuellen Fall hatten aber erst 2007 Klage erhoben. Während der Versicherer auf Verjährung nach fünf Jahren plädierte glaubten die Kläger, die Verjährungsfrist hätte erst nach dem BGH-Urteil vom 12. Oktober 2005 zu laufen begonnen.
Der BGH wies dies nun zurück. Ansprüche auf weitere Rückvergütungen verjähren laut Urteil fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat. „Dies gilt auch dann, wenn dieser Zeitpunkt vor Veröffentlichung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 lag", betonte das Gericht in einer Pressemitteilung.
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