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Urteil Private Unfallversicherung mindert Opfer-Rente

Frau mit Krücke: Private Unfallversicherung mindert die Rente nach dem Opferentschädigungs-Gesetz
Frau mit Krücke: Private Unfallversicherung mindert die Rente nach dem Opferentschädigungs-Gesetz | Foto: pixabay.com

Auf die Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz sind Rentenzahlungen aus einer privaten Unfallversicherung teilweise anrechenbar. Dies geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 9. März 2017 hervor (Aktenzeichen: S 39 VE 25/14).

Der Fall

Die heute 66 Jahre alte Klägerin wurde in der Neujahrsnacht 2010 Opfer einer Straftat. Ein Unbekannter schlug ihr von hinten brutal auf den Kopf. Als sie auf den Asphalt stürzte, erlitt die Frau ein Schädel-Hirn-Trauma mit Folgeschäden. Ihren Beruf als Sekretärin musste sie in der Folgezeit einschränken.

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Der Kommunale Sozialverband Sachsen gewährte ihr zunächst eine Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz in Höhe von 708 Euro. Außerdem erhielt die Frau jeden Monat 990 Euro Unfallrente aus der Unfallversicherung ihres Ehemanns, da sein Vertrag auch sie mitbegünstigte.

Als der Kommunale Sozialverband davon erfuhr, rechnete er rund 580 Euro auf die Beschädigtenrente an und verminderte die Auszahlung entsprechend. Dagegen klagte die Frau vor dem Sozialgericht.

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