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Aktualisiert am 01.11.2010 - 17:17 UhrLesedauer: 2 Minuten

Urteil: Verdachtsmeldungen an Vermittler-Auskunftei AVAD sind unzulässig

Daniel Berger, Wirth Rechtsanwälte
Daniel Berger, Wirth Rechtsanwälte
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 4. Mai 2010 im Hauptsacheverfahren eine einstweilige Verfügung aus dem Jahr 2009 bestätigt. Danach war eine Meldung an die AVAD, soweit sie sich lediglich auf einen Verdacht bezog, zu unterlassen. Das Urteil des LG Hamburg (Aktenzeichen 312 O 367/09) ist rechtskräftig.

Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsunternehmen eine AVAD-Meldung mit dem Inhalt „Verdacht der Urkundenfälschung“ vorgenommen. Dies führte unmittelbar dazu, dass mehrere andere Versicherer die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Maklerunternehmen aufkündigten, was dort zu erheblichen Einnahmeverlusten führte.

Hintergrund: Die Auskunftsstelle über Versicherungs-/ Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V. (AVAD), ist eine der Schufa vergleichbare Institution. Die Auskunftei dient den beteiligten Versicherungsunternehmen dazu, Informationen über Vermittler auszutauschen. Dies betrifft die Aufnahme oder Beendigung der Zusammenarbeit von Unternehmen mit einem Vermittler wie auch Probleme bei Provisionen, Storno oder Straftaten.

„Das AVAD-Verfahren erlangte eine erhebliche Aufwertung dadurch, dass die Aufsichtsbehörde Bafin mit Rundschreiben Nummer 9 im Jahr 2007 dieses Meldeverfahren als quasi verpflichtend für die Versicherungsunternehmen einsetzte. Dies jedoch ohne gleichzeitig zu klären, dass der AVAD e.V. der Bafin-Aufsicht unterliegt“, erläutert Rechtsanwalt Daniel Berger, Wirth Rechtsanwälte, der das Urteil für ein Versicherungsmaklerunternehmen erstritt.
Bereits 2009 hatte das Hanseatische Oberlandesgericht per einstweiliger Verfügung geurteilt, dass die betreffende Eintragung im AVAD-Register nicht zulässig sei. Nun liegt auch im Hauptsacheverfahren der Richterspruch vor: Die Abwägung des Gerichts zwischen den Interessen der Versicherungs- beziehungsweise Vertriebsunternehmen möglichst frühzeitig vor Risiken der Zusammenarbeit gewarnt zu werden und dem Schutzbedürfnis des Vermittlers vor der Verbreitung negativer Werturteile, fiel zugunsten des Maklerunternehmens aus.

„Die Versicherungs- und Vertriebsunternehmen sind nun mehr denn je gehalten, nur sorgfältig recherchierte und nachweislich zutreffende Meldungen an die AVAD weiter zu leiten“, so Rechtsanwalt Berger weiter.

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