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Aktualisiert am 28.01.2020 - 12:19 Uhrin VersicherungenLesedauer: 1 Minute

Urteil: Versicherungsmakler muss Schadensersatz zahlen

Ein ungerechtes Gesetz
"Ein ungerechtes Gesetz gibt es
nicht", heißt es im Innenhof des
Nordgebäudes des Bundesgerichtshofs
(BGH) übersetzt. Foto: BGH

Ein Maurermeister hatte sich bei einem Motorradunfall am 4. August 2002 in der Schweiz schwer verletzt. So schwer, dass er in seinen Bewegungen auf Dauer eingeschränkt ist. Laut seines Unfallversicherungsvertrags stand ihm deshalb eine Invaliditätsleistung in Höhe von 25.000 Euro zu. Der Makler unterstützte seinen Kunden dabei, die „Unfall-Schaden-Anzeige“ beim Versicherer zu machen. Der Unfallversicherer schickte das Schreiben nach fünf Tagen wieder zurück mit der Bitte, die Angaben zu unterschreiben und eine ärztliche Bestätigung der Invalidität nachzureichen. Der Kunde unternahm allerdings nichts. Rund 15 Monate später erzählte er seinem Makler von dem Schreiben des Versicherers und dass sie noch nicht gezahlt hatte. Der Makler hakte bei der Versicherung nach. Sie weigerte sich, die 25.000 Euro zu zahlen; die Ausschlussfristen seien abgelaufen. Daraufhin verklagte der Maurermeister seinen Makler und bekam jetzt durch den Bundesgerichtshof (BGH) Recht (Az. III ZR 21/09). Der Makler hätte auf die Ausschlussfrist hinweisen müssen, so die Richter. Allerdings wurde auch dem Kunden eine Mitschuld zugesprochen, da er seinem Vermittler „erst im Mai 2004 von der mangelnden Regulierung und dem Schreiben der Versicherung“ erzählt habe, so der BGH. Deshalb muss der Makler nur die Hälfte der entgangenen Invaliditätssumme leisten.

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