LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in VersicherungenLesedauer: 2 Minuten

Urteil Widerruf von Fondspolicen endet teuer für alle Beteiligten

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat ein Urteil zum Widerruf von Fondspolicen gefällt.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat ein Urteil zum Widerruf von Fondspolicen gefällt. | Foto: Joe Miletzki

Was ist geschehen?

Eine Frau schließt 2005 eine fondsgebundene Lebensversicherung gegen Einmalbetrag in Höhe von 100.000 Euro ab. 2013 widerruft sie die Police und verlangt ihren Einmalbetrag samt Zinsen zurück.

Dies begründet sie damit, dass sie bei dem Abschluss nach dem Policenmodell in ihren Augen nicht gemäß des Paragrafen 5a VVG (alte Fassung) ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt wurde. Daher könne sie auch noch so spät widerrufen. Der Fall landet vor Gericht. 

Das Urteil

Zunächst wird der Fall vor dem Landgericht Gera verhandelt. Die Richter stimmt der Frau im Januar 2016 zu (Aktenzeichen 4 O 1317/13). Das Oberlandesgericht in Jena urteilt im Dezember 2016 wieder anders (Aktenzeichen 4 U 75/16). Es kommt auch zu dem Schluss, dass der Frau ein Widerrufsrecht zusteht. Aber: Den Kursverlust bei den erworbenen Investmentfondsanteilen rechneten die Richter ihr an. 

Hallo, Herr Kaiser!

Das ist schon ein paar Tage her. Mit unserem Newsletter „DAS INVESTMENT Versicherungen“ bleiben Sie auf dem neuesten Stand! Zweimal die Woche versorgen wir Sie mit News, Personalien und Trends aus der Assekuranz. Kostenlos und direkt in Ihr Postfach.

Heißt in Zahlen: Nach Abzug der Abschluss- und Verwaltungskosten in Höhe von 10.176 Euro investierte die Versicherte 89.824 Euro der Einmalprämie. Zur Zeit des Widerspruchs war der Depotwert auf 37.106 Euro gesunken.

Vor dem Bundesgerichtshof im September 2018 ergibt sich nun ein neues Bild:

Die Richter entschieden, dass die Versicherte sich zwar die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erlittenen Kursverluste in voller Höhe anrechnen lassen, jedoch weder die Abschluss- und Verwaltungskosten noch den Risikoanteil zahlen muss. Das sei Sache des Versicherers. Somit seien nach Abzug von 52.718 Euro Fondsverlusten noch 47.282 Euro zu erstatten (Aktenzeichen IV ZR 17/17)

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion