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in Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten

Erstes Urteil zu Datenschutz-Verstoß Kommt jetzt die Abmahnwelle?

Tobias Strübing ist Rechtsanwalt bei der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte und außerdem zertifizierter Datenschutzbeauftragter.
Tobias Strübing ist Rechtsanwalt bei der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte und außerdem zertifizierter Datenschutzbeauftragter. | Foto: Wirth Rechtsanwälte

Was ist geschehen?

Nach der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) müssen Gewerbetreibende unter anderem ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen haben, um die Datensicherheit zu gewährleisten. Wer sich daran nicht hält, dem droht juristischer Ärger.

Das Landgericht Würzburg untersagte in einem Beschluss vom 13. September 2018 (Aktenzeichen 11 O 1741/18 UWG) einer Rechtsanwältin nun den Betrieb einer nicht SSL-verschlüsselten Homepage, die außerdem keine ausreichenden Datenschutzhinweise enthielt. So hätten die Datenschutzhinweise aus sieben Zeilen bestanden und enthielten unter anderem keine Angaben zum Datenschutzverantwortlichen, zu Art und Zweck der Verwendung der personenbezogenen Daten oder zur Verwendung von Cookies und auch keine Hinweise zu den Rechten des betroffenen Webseitenbesuchers. Mit diesen mangelhaften Informationen handele es sich um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht. Der Streitwert wurde auf 2.000 Euro festgelegt.

Was folgt daraus?

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Rechtsanwalt Tobias Strübing von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte fand vor allem die Frage spannend, ob Verstöße gegen die DSGVO abmahnfähig sind. Das Landgericht Würzburg ging Strübing zufolge ohne nähere Begründung davon aus. Das sei bisher recht umstritten. Aus diesem Grund sei die bereits erwartete Abmahnwelle noch nicht richtig gestartet. Mit diesem Beschluss habe das Landgericht Würzburg, soweit bekannt, als erstes deutsches Gericht eine Aussage zu diesem Thema getroffen.

„Gewerbetreibende sollten die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung nicht auf die leichte Schulter nehmen. Den Kopf in den Sand zu stecken, ist keine Option. Das kostet zwar Zeit und Mühe, bewahrt aber vor teuren Rechtsstreitigkeiten“, so der zertifizierte Datenschutzbeauftragte Strübing.

So könnte es nicht nur zu teuren Abmahnungen kommen, wie der vorliegende Fall zeige. „Es ist darüber hinaus auch möglich, dass Schadenersatz- und sogar Schmerzensgeldansprüche drohen“, so das Fazit Strübings.

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