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Urteil zu Erstinformationspflichten Worauf müssen Versicherungsmakler beim Online-Vertrieb achten?

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Status muss angegeben werden

Dieses Vorgehen hatte das Landgericht München bei dem als Versicherungsmakler auftretenden Vergleichsportal Check24 gerügt. Denn potenzielle Kunden müssten dabei selbst aktiv werden, um die entsprechenden Informationen zu erhalten. „Der Vermittler soll aber Initiative zeigen und Neukunden über seinen Status aufklären“, so Becher.

Beim Online-Vertrieb sollten die gesetzlichen erforderlichen Informationen dem Kunden so präsentiert werden, dass er nicht erst danach suchen muss. „Eine sichere Variante ist das Einbinden der Informationen in einen eigenen Frame, der auf jeder Seite des Internetauftritts angezeigt wird und optisch vergrößert wird, wenn der Besucher darüber scrollt“, empfiehlt Kieper.

Kunde soll nicht suchen müssen

„Grundsätzlich denkbar ist eine Information mittels eines Pop-up-Fensters, aber dabei besteht das Problem, dass viele Internetnutzer mittlerweile Pop-up-Blocker verwenden“, so der Netfonds-Vorstand weiter. „Ungeklärt ist hier die Fragestellung, wer dann im Zweifel das Problem hat - Nutzer oder Anbieter.“

Allen im Online-Vertrieb tätigen Versicherungsmaklern sei außerdem zu empfehlen, die Erstinformationen zumindest in ihren Online-Rechner mit aufzunehmen, empfiehlt Rechtsanwalt Reichow. „So muss der Besucher der Internetseite zwangsläufig diese zur Kenntnis nehmen und dies auch bestätigen.“

Lesen Sie in der Fortsetzung unserer Interview-Serie zu diesem Thema morgen, inwiefern beim Online-Vertrieb von Versicherungen auch die gesetzlichen Beratungspflichten des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gelten und was für einen genereller Beratungs- und Dokumentationsverzicht, zum Beispiel in den AGB des Versicherungsmaklers, gilt.

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