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Urteil zu Falschberatung Berater müssen Kunden nicht vom Kauf ungeeigneter Produkte abhalten

Was war geschehen?

Ein Mann zeichnet bei einem Finanzberater eine Beteiligung an einem Containerfonds über eine Laufzeit von sechs Jahren. Er legt 10.000 Euro an. Es ist eine Anlage, die auch seine Eltern vor kurzem bei einem befreundeten Berater gekauft hatten. Nach kurzer Zeit will der Mann aber von seiner Beteiligung wieder zurücktreten. Er wirft dem Berater vor, ihn nicht ausreichend über die Beteiligung aufgeklärt zu haben.

Er habe ausdrücklich erklärt, dass er Vermögen für die Altersvorsorge aufbauen möchte. Sicherheit habe für ihn höchste Priorität. Sein Berater soll ihm aber gesagt haben, dass die Beteiligung absolut sicher ist, Risiken erklärte er wohl nicht.

Der Berater stellt das Gespräch ganz anders da. Er habe dem Kunden ein Depot mit offenen Immobilienfonds vorgeschlagen, die man je nach individueller Risikobereitschaft zusammenstellen und bei Bedarf jederzeit verkaufen kann. Wobei die Beratung stattfand, bevor es Haltefristen für diese Produkte gab, nämlich im Jahr 2007.

Das Urteil

Das Landgericht Hamburg gab dem Berater recht (Aktenzeichen 304 O 234/14). Es gebe keine Beweise, dass er seinen Pflichten zur Aufklärung nicht nachgekommen sei.

Außerdem spreche gegen den Kläger, dass er das gleiche Produkt wie seine Eltern kaufen wollte. Natürlich muss der Berater auch dann über mögliche Risiken und Nachteile aufklären. Er ist aber nicht dazu verpflichtet, den Kunden vom Kauf abzuhalten.

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