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Urteil zu Lebensversicherungen Wann eine Beitragsfreistellung zur Vertragslöschung führt

Was war geschehen?

Der Kläger hatte 2001 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Ihre Laufzeit war bis zum Jahre 2026, 2010 bat der Kläger die Versicherung aber darum, den Vertrag mit sofortiger Wirkung beitragsfrei zu stellen. Die vereinbarte Mindestversicherungsleistung in Höhe von 5.000 Euro war dabei noch nicht erreicht.

Die Versicherung zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus. Der Kläger bemühte sich danach darum, dass der Antrag auf Beitragsfreistellung zurückgenommen und der Vertrag fortgesetzt wird, allerdings ohne Erfolg. Der Kläger zog vor Gericht.

Das Urteil

Die Richter des OLG Frankfurt wiesen die Klage ab (Aktenzeichen 3 U 131/13). Durch das Schreiben auf Beitragsfreistellung, erlosch der Vertrag. Das ergebe sich aus § 165 Abs. 1 VVG, wonach der Versicherungsnehmer jederzeit die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen kann, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungslaufzeit erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer nach § 169 VVG den errechneten Rückkaufswert auszuzahlen.

Daraus wird geschlussfolgert, dass die Umwandlung grundsätzlich endgültig ist und der Versicherungsnehmer nachträglich auch keinen Anspruch darauf hat, dass der ursprünglich abgeschlossene Versicherungsvertrag wieder hergestellt wird.

Die einzige Möglichkeit wäre gewesen, die Erklärung wegen Irrtum nach § 119 BGB anzufechten. Die Frist zur Abgabe dieser Willenserklärung ließ der Kläger aber verstreichen.

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