Das Amtsgericht München hat in einem Urteil entschieden: Für Anlagegeschäfte können Berater nur dann Gebühren berechnen, wenn sie den Kunden „vor Vertragsabschluss in deutlicher Art und Weise“ auf anfallende Depot- und Abschlussgebühren hingewiesen haben (Aktenzeichen 122 C 4188/14).
Geklagt hatte ein Ehepaar, das von einem Versicherungsvertreter über ein Anlagedepot für Gold und Silber beraten wurde. Das Paar zahlte insgesamt zirka 5.900 Euro in das Depot ein. Nach zwei Jahren kündigten sie den Vertrag und forderten die gesamten Einlagen zurück. Zum Erstaunen der Eheleute erstattete der Edelmetallhändler ihnen jedoch nur 900 Euro. Den Rest behielt er als „vertraglich vereinbarte Gebühren“ für sich.
Das Gericht gab der Klage statt. Der Edelmetallhändler musste die gesamte Summe erstatten.
Die Begründung: Der Anlageberater hatte die Kläger nicht auf etwaige Depot- und Abschlussgebühren hingewiesen. Ebenso erhielt das Paar keinen Prospekt und keinen Katalog zum Anlagemodell. Auch waren die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers nicht im Vertrag aufgeführt. Somit waren die Gebühren nicht Inhalt des Vertrages.
Urteil zur Aufklärungspflicht
Anlageberater müssen Kunden umfassend über Gebühren aufklären
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