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Urteil zur Umdeckung von Lebenspolicen

Foto: Damien Meyer – AFP / Getty Images
Foto: Damien Meyer – AFP / Getty Images
So geht das nicht, meinten die Richter vom Landgericht München I in einem Urteil  vom 16. Juni 2013. Eine solche Umdeckung zu empfehlen, sei grob anlegerwidrig. Und daher ein grobes Beratungsverschulden.

Treuhandkommanditisten müssen auch dran glauben

Sie verurteilten aber die Treuhandkommanditistin gleich mit. Nicht weil diese den Kunden vor Abschluss des Treuhandvertrages nicht ausreichend aufgeklärt habe. Vielmehr wegen vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung nach Paragraf 826 BGB.

Der Vertrieb habe die Lebensversicherung extra heruntergeputzt, um das Geld in den Fonds zu lotsen. Und die Treuhänderin habe  von vornherein davon gewusst, so der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke: „Damit wurde also als konkrete Beratungspolitik vorgegeben, bestehende, relativ sichere Kapitalanlagen gegen unsichere Kapitalanlagen mit dem Risiko des Totalverlustes einzutauschen – und dies bei einer Klientel, bei der die Lebensversicherungsverträge oftmals die einzige zusätzliche Altersvorsorge darstellen.“

Bei vorsätzlichem Handeln greift die VSH nicht


Ähnlich wie die Münchner Richter habe schon der BGH argumentiert (Az: XI ZR 170/07 vom 19. Februar 2008). Allerdings müsse der Kläger nun erst einmal an sein Geld kommen. Über eine mögliche VSH-Deckung der Treuhandgesellschaft sei dies nicht gedeckt. Schließlich handele es sich um vorsätzliches Handeln. Entscheidend sei dann, ob die Treuhandkommanditistin zahlungsfähig sei.

Das Landgericht München I legte den Finger aber noch in eine andere Wunde. Der Treuhänderin hätte die unsinnige Konzeption des Fonds auffallen müssen. 15 Prozent der gesamten Anlage gingen für Provisionen drauf. Die auch noch in den ersten Jahren gezahlt werden sollten. Erst dann sollte investiert werden. Insgesamt hätten sich nur noch 40 Prozent des Geldes vermehren können. Eine Rendite von 9 Prozent auf 100 Prozent des Kapitals könne vor diesem Hintergrund nicht erzielt werden. Auch deshalb stehe dem Kläger Schadenersatz zu.

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