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Urteile des OLG Oldenburg Wie wirken sich Umschulungen auf BU-Rentenansprüche aus?

Heizungsmonteur bei der Arbeit. Um diesen Beruf ging es in einem der beiden Urteile des OLG Oldenburg
Heizungsmonteur bei der Arbeit. Um diesen Beruf ging es in einem der beiden Urteile des OLG Oldenburg | Foto: Imago / Panthermedia

Welche Leistungen stehen BU-Rentnern zu, wenn sie ihren Beruf nicht mehr ausüben können und nach einer Umschulung eine andere Tätigkeit ausüben? Darüber hatte der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 11. Mai 2020 in zwei Fällen (AZ: 1 U 14/20 und 1 U 15/20) zu urteilen – und gab dem Versicherer Recht, die den beiden Klägern die Fortzahlung der BU-Rente verweigerte. Sie hatten bei dem Unternehmen eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BBUZ) abgeschlossen.

Berechtigte Leistungsverweigerung
Der Versicherer hatte in beiden Fällen auf eine Vertragsklausel verwiesen. Diese beinhaltet, dass der Leistungsfall nur dann gegeben ist, wenn feststeht, dass der Versicherte seinen Beruf auf Dauer nicht mehr ausüben kann und auch nicht zu einer anderen Tätigkeit in der Lage ist, die der Ausbildung, der Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung entspricht und er eine solche Tätigkeit auch tatsächlich nicht ausübt. Der Versicherer sah die neue Tätigkeit der beiden Kläger als mit der früheren vergleichbar an und stellte die Rentenzahlungen ein.

Richter: Lebensstellung bei Eintritt des Versicherungsfalles zählt
Dagegen zogen die beiden Handwerker vor Gericht. Sie argumentierten, dass Handwerk ein höheres Sozialprestige biete und dass sie in ihrem früheren Beruf mittlerweile deutlich mehr als im neuen verdienen würden. Die Richter widersprachen dieser Sichtweise jedoch.

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Abzustellen sei auf die Lebensstellung eines Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles. Ob sich danach die beruflichen Perspektiven oder die Verdienstmöglichkeiten verbessern, ist nach Einschätzung der Richter daher unerheblich, Chancen und Erwartungen seien durch die BU-Versicherung nicht abgedeckt. Die Versicherer hätten daher ihre Leistungen zu Recht einstellen dürfen.

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