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Vermögensverwalter Stefan Brähler Nießbrauch für Wertpapiere

Stefan Brähler ist Geschäftsführer der Confidema in Friedrichsdorf.
Stefan Brähler ist Geschäftsführer der Confidema in Friedrichsdorf. | Foto: Confidema

Nießbrauch ist ein bekanntes Erbschaftssteuer-Sparmodell bei Immobilien. Damit können Eltern zu Lebzeiten eine Immobilie an die Kinder übertragen, sich aber gleichzeitig ein lebenslanges Wohnrecht oder Anspruch auf die Mieteinnahmen vorbehalten. Dass sich dieses Prinzip auf andere Vermögen anwenden lässt, wissen nur ganz wenige.

Gerade bei größeren Geldvermögen hat das Modell enorme Vorteile. Es können nicht nur alle zehn Jahre Freibeträge genutzt werden (bei eigenen Kindern 400.000 Euro). Zusätzlich reduziert der eingetragene Nießbrauch den steuerlichen Wert der Schenkung zum Teil noch stärker als bei Immobilien. Ein 65-Jähriger kann so über eine Million Euro an einen direkten Nachkommen verschenken, ohne dass Steuern fällig werden (siehe Beispielrechnung).

Hat der 65-Jährige keine eigenen Kinder, wird es für die Erben ohne Nießbrauch richtig teuer. Nichten oder Neffen verfügen zum Beispiel nur über 20.000 Euro Freibetrag und müssten so auf den größten Teil des übertragenen Vermögens 30 Prozent Steuer entrichten. Dies wären auf einen Schlag rund 294.000 Euro. Werden sie jedoch per Vermögensnießbrauch zu Lebzeiten bedacht, können sie sich rund 200.000 Euro Schenkungssteuer sparen, da die steuerliche Bemessungsgrundlage aufgrund des eingetragenen Nießbrauchs erheblich reduziert ist.

Wird das Vermögen im Rahmen einer Versicherung übertragen, können zusätzliche Steuerspareffekte genutzt werden. Denn Erträge innerhalb einer solchen Versicherung unterliegen während der Laufzeit nicht der Abgeltungssteuer. Wird ein Wertpapierdepot über eine Versicherungsstruktur vernießbraucht, kann ein Großteil aller Zinsen, Dividenden und Kursgewinne steuerfrei vereinnahmt werden, wenn die Auszahlung erst im Todesfall erfolgt. Überträgt damit der 65-jährige Vater auf den Sohn per Nießbrauchversicherung eine Million Euro und wird 90 Jahre alt, spart sich der Erbe im Vergleich zu einem normalen Bankdepot bei einem jährlichen Gewinn von fünf Prozent rund 450.000 Euro.

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Dabei sollte aber immer darauf geachtet werden, dass das vernießbrauchte Vermögen von der Versicherung als Sondervermögen geführt wird. Das heißt, im Falle einer Pleite der Gesellschaft bleiben die Wertpapiere dem Versicherten oder seinen Erben zugeordnet und fließen nicht in die Insolvenzmasse der Gesellschaft ein. Nießbrauch kann dann erheblich dazu beitragen, Vermögen für nachfolgende Generationen möglichst vollständig zu erhalten und dem Fiskus ganz legal ein Schnippchen zu schlagen. Solche spezialisierten Nießbrauchkonstruktionen und andere Versicherungslösungen zur kontrollierten Vermögensübergabe werden ab 100.000 Euro eingesetzt.

Beispielrechnung:
Ein 65-jähriger Vater überträgt an den Sohn eine Million Euro. Nach Abzug des Freibetrags unterliegen 600.000 Euro der Schenkungssteuer. Bei 15 Prozent Schenkungssteuer sind 90.000 Euro abzuführen. Wird die gleiche Schenkung mit einem Nießbrauch verknüpft, darf der Sohn etwa 615.000 Euro steuermindernd geltend machen. Der Wert der Schenkung liegt steuerlich dann mit 385.000 Euro innerhalb des Freibetrages – 90.000 Euro Schenkungssteuer sind gespart.

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