Bei der Großveranstaltung DKM setze sich die Branche vor kurzem in gewohnter Weise groß in Szene. Ein Thema, dass die Assekuranz auch in Dortmund beschäftigte, ist die anhaltende Diskussion um ein mögliches Provisionsverbot in der geplanten EU-Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy - RIS). Dahinter steht auch ein Streit um die Deutungshoheit über die richtige Auslegung der Pläne der Europäischen Kommission, mehr noch der Vertretungsanspruch der Verbände BVK und AfW für die in Deutschland zugelassen Versicherungsmakler.
BVK spricht von irrtümlicher Berichterstattung
Zuletzt meldete sich der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) zu Wort und verschafft der Debatte damit nun neue Nahrung. Die Interessenvertreter widersprechen Medienberichten, wonach man auf die Linie des konkurrierenden AfW Bundesverband Finanzdienstleistung eingeschwenkt sei. Das erklärte ein Sprecher exklusiv gegenüber DAS INVESTMENT. In den vergangenen Monaten vertraten die Verbände gegenteilige Position, ob der Entwurf ein Provisionsverbot enthält. Der BVK sagt Nein, der AfW Ja.
Über eine vermeintliche Annäherung oder einen Kurswechsel hätten „Fachmagazine irrtümlicherweise berichtet“, so der BVK. Mehr noch: BVK-Präsident Michael H. Heinz sagt nun: „Es scheint eher so, als ob der AfW gerade seine ursprüngliche Position relativiert und auf die Linie des BVK einschwenkt, was wir sehr begrüßen.“ Eine Begründung für diese These bleibt er allerdings schuldig.
Komplettstreichung des maßgeblichen Passus sei nie Thema gewesen
Zu Interpretationen eines BVK-Umschwenkens war es im Nachgang der Pressekonferenz zum Auftakt der DKM gekommen. Der BVK sitzt dort traditionell mit auf der Bühne. Bei der Veranstaltung vor gut zwei Wochen sagte Heinz, dass man eine Klarstellung in Sachen RIS dahingehend begrüßen würde, dass sich die Unabhängigkeit des Maklers nicht auf den Status, sondern auf die Dienstleistung als solche bezieht.
Deshalb habe man Anfang Oktober beim EU-Ministerrat und im Wirtschafts- und Währungsausschuss des Europäischen Parlaments einen angepassten Formulierungsvorschlag für Artikel 30, Absatz 5 b eingereicht. Die Auslegung dieses Paragrafen ist Kern der Auseinandersetzung in der Frage um ein mögliches Provisionsverbot.
Heinz: „Wir haben immer gesagt, dass wir für eine klarstellende Formulierung und nicht für eine Streichung des besagten Artikels eintreten.“ Als Beleg übersandte der Verband unserer Redaktion den englischsprachigen Antragstext, gerichtet an den EU-Rat und den Wirtschafts- und Währungsausschuss des Europäischen Parlaments. In diesem gibt es sowohl Umformulierungen als auch die Streichung einzelner Textpassagen.
Zusammengefasst steht laut des BVK in dem Antrag, dass die Beratung unabhängig vom Maklerstatus geregelt sein sollte. Zudem sollten die Mitgliedstaaten selbst entscheiden können, ob sie bei der Umsetzung der RIS Einschränkungen der Provisionen einführen, um die nationalen Marktbesonderheiten zu berücksichtigen. Das entspricht laut BVK auch der Systematik der EU-Vertriebsrichtlinie IDD.
BVK: Änderungen in RIS wegen „Fehlinterpretationen“ notwendig
Dass der BVK überhaupt in Richtung Brüssel noch einmal initiativ geworden ist, begründet der Verband so: „Angesichts der verschiedenen Interpretationen des betreffenden Artikels fordert der BVK (... ), dass eine bessere und klarstellende Formulierung (...) gefunden wird, damit Fehlinterpretationen nicht weiter aufkommen und Rechtssicherheit darüber besteht, dass Versicherungsmakler nach wie vor Courtagen erhalten können.“
Mit „verschiedenen Interpretationen“ dürfen die Bonner die zwei veröffentlichten Gutachten meinen, die jeweils die Position der Auftraggeber BVK und AfW stützen sollten und zu entsprechend unterschiedlichen Ergebnissen in Sachen Provisionsverbot gekommen waren.

