Verbraucherschützer gegen Sparkasse Bundesgerichtshof kippt überhöhte Sparkassen-Gebühren
Fünf Euro für einen einfachen Brief an Kunden sind zu viel, hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit der Klage eines Verbraucherschutzvereins stattgegeben. Die Verbraucherschützer hatten gegen ihrer Ansicht nach überteuerte Gebühren für einige Dienstleistungen des Instituts geklagt. Der BGH folgte ihren Beanstandungen in fast allen Punkten (Urteil vom 12. September 2017 – XI ZR 590/15).
Die Sparkasse hatte in ihrem Preisverzeichnis fünf Euro Gebühr für einen Brief verlangt, in dem sie Kunden mitteilt, dass sie einen Überweisungsauftrag oder eine Überweisung per Einzugsermächtigung oder Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung nicht ausführen kann. Auch fünf Euro für das Streichen oder Ändern einer Wertpapierorder sind zu viel, entschieden die Richter.
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Und auch einige Gebühren, die die Sparkasse in der Vergangenheit einmal erhoben hat, befanden die Bundesrichter im Nachhinein für unangemessen: Zwei Euro Gebühren hatte die Sparkasse bis 1. Juli 2013 erhoben, wenn ein Kunde einen Dauerauftrag aussetzen oder löschen wollte. Sieben Euro monatlich hatte das Institut bis Dezember 2012 für die Führung eines pfändungssicheren Konto verlangt.
Die Klage gegen die Gebührenordnung der Sparkasse hatten im Vorfeld schon das Landgericht Freiburg (Urteil vom 14. April 2014 – 2 O 48/13) und das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 2. Dezember 2015 – 13 U 72/14) beschäftigt.