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in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 2 Minuten

Verbraucherzentrale Hamburg siegt gegen Sparkasse BGH verbietet Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung

Die Sparkasse Aurich-Norden baute in ihrem Baufinanzierungs-Vertrag eine Klausel ein, demnach Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht berücksichtigt wurden. Wollte der Kunde also seinen Baufinanzierungskredit vorzeitig zurückzahlen, müsste er der Sparkasse die volle Vorfälligkeitsentschädigung für entgangene Zinsen überweisen. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Hamburg vor dem Bundesgerichtshof (BGH)- und bekam Recht.

Kunde unangemessen benachteiligt

Die von den Verbraucherschützern kritisierte Klausel im Darlehensvertrag würde den Kunden unangemessen benachteiligen, begründen die BGH-Richter ihr Urteil mit dem Aktenzeichen XI ZR 388/14. 

Kein Einzelfall. Wie die Nachrichtenagentur AFP mit Verweis auf Informationen der Verbraucherschützer berichtet, wird diese Klausel auch von einigen anderen Geldhäusern benutzt. Nach Auffassung der Verbraucherschützer sind alle Verträge, in denen sich eine solche Klausel findet, von der BGH-Entscheidung betroffen. Auch Kunden, die bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, sollen von dem Urteil profitieren und Geld von der Bank zurückfordern können. 

Ob dem wirklich so ist und wie die Rechtslage für Kunden aussieht, deren Verträge die gleiche Klausel enthalten und die bereits die volle Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt haben, erfahren sie morgen. Dann kommentiert Frank van Alen, auf das Bankrecht spezialisierter Partner bei der Kanzlei SKW Schwarz in Hamburg, exklusiv für DAS INVESTMENT.com das Urteil. 

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