Verbraucherzentrale Restschuldversicherer verletzen Informationspflichten
Seit Anfang 2018 sind Restschuldversicherer dazu verpflichtet, Neukunden eine Woche nach Vertragsschluss erneut schriftlich über ihr Widerrufsrecht zu belehren und nochmals das Produktinformationsblatt auszuhändigen. Das tun sie jedoch nur unzureichend, moniert die Verbraucherzentrale Hamburg. Die Verbraucherschützer haben 24 sogenannte Welcome-Letter untersucht.
Das Ergebnis: Keiner der von den Anbietern verschickten Welcome-Letter erfüllt nach Ansicht der Marktwächter in vollem Umfang die gesetzgeberische Absicht, unabhängig vom Kreditvertrag neutral über das Widerrufsrecht zu informieren.
Gerade einmal 15 der 24 untersuchten Schreiben weisen darauf hin, dass der Widerruf der Restschuldversicherung keine Auswirkung auf den Kreditvertrag hat. „Dabei ist das eine zentrale Botschaft, die laut dem Willen des Gesetzgebers beim Verbraucher ankommen sollte“, so die Verbraucherschützer.
Nur 5 benennen den Beginn der Widerrufsfrist richtig
Lediglich sechs der untersuchten Welcome-Letter informieren darüber, dass eine rechtliche Verpflichtung zur erneuten Übersendung der Widerrufsbelehrung und des Produktinformationsblattes besteht. Nur fünf benennen den Beginn der Widerrufsfrist für die Restschuldversicherung richtig und vollständig.
Hallo, Herr Kaiser!
Einige Unternehmen entfremden die Welcome-Letter sogar als Werbemittel. „Dabei sollte dieser ausschließlich auf die neuen Informationspflichten hinweisen und dem Neukunden die Widerrufsbelehrung und das Produktinformationsblatt ankündigen“, erklärt Sandra Klug, Teamleiterin Versicherungen beim Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentrale Hamburg. Ihr Fazit: „Restschuldversicherer konterkarieren die ihnen vom Gesetzgeber auferlegten Informationspflichten“.
Über die Umfrage:
Im Rahmen der Umfrage schrieben die Verbraucherschützer insgesamt 67 Anbieter von Restschuldversicherungen an und baten sie, ein Muster der von ihnen verwendeten Welcome-Letter zur Verfügung zu stellen.