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Steuer-Experte warnt Compliance-Fallen bei Vereinen und Stiftungen

Bundesfinanzhof in München
Bundesfinanzhof in München: Deutschlands höchste Instanz in Steuerfragen hat jüngst zur Vergütung bei Vereinen und Stiftungen geurteil. | Foto: imago images/argum

Durch die Corona-Krise sind viele Vereine und Stiftungen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten und kämpfen um ihre Existenz. Umso aufmerksamer sollten ihre Verantwortlichen darauf achten, jegliche Mittel ausschließlich so zu verwenden, wie es die ideellen Satzungs-zwecke vorsehen.

Erhöhter Handlungsbedarf besteht durch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Aktenzeichen VR 5/17). Die obersten Finanzrichter sehen es als eine Mittelfehlverwendung an, wenn Geschäftsführer gemeinnütziger Rechtsträger für ihre Tätigkeit unverhältnismäßig hohe Vergütungen erhalten. Ob Vergütungen angemessen sind, ist mittels Fremdvergleich zu klären. Es können dazu Gehaltsstudien für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden.

Wird die marktübliche Gehaltsobergrenze um mehr als 20 Prozent überschritten, liegt ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt vor. Das BFH-Urteil hat weitreichende Konsequenzen für gemeinnützige Organisationen: Die Grundsätze sind auf andere Vertragsbeziehungen übertragbar und gelten beispielsweise auch für Miet-, Pacht- oder Darlehensverträge.

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Bei schweren Verstößen können Vereine oder Stiftungen ihren Status der Gemeinnützigkeit einbüßen. Gemeinnützige Organisationen profitieren von vielen Vergünstigungen, sie gelten für die Körperschaft wie auch für ehrenamtliche Kräfte. Diese sind vor allem, aber nicht ausschließlich steuerlicher Natur. Nur gemeinnützige Vereine dürfen Spendenbescheinigungen ausstellen, die die Spender zum Sonderausgabenabzug berechtigen. Nicht zuletzt ist die Gemeinnützigkeit ein zivilgesellschaftliches Gütesiegel mit großer Strahlkraft.

Gemäß dem Grundsatz der Selbstlosigkeit darf eine Körperschaft ihre ideell gebundenen Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden. Organisationen dürfen keine Person mit Ausgaben begünstigen, die nicht dem Satzungszweck dienen. Überhöhte Gehälter, verdeckte Zahlungen, überteuerte Dienstwagen oder auch Lustreisen stellen gravierende Verstöße dar.

Ein besonderes Augenmerk erfordern zudem die Herkunft von Spendeneinnahmen und die korrekte Deklaration von Sponsoring-Geldern. Gerade in Krisenzeiten, wenn die Vereins-Organe vielfach aus der Not heraus nach zusätzlichen Erlösquellen suchen, lauern Gefahren. Die einschlägigen steuerlichen Vorschriften haben eine enorme Tragweite. Vereinsorgane sind meist als Ehrenamtler tätig, daher sollten sie sich rechtlich absichern und nach Möglichkeit einen steuerrechtlichen Berater hinzuziehen.