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Steuer-Experte warnt Compliance-Fallen bei Vereinen und Stiftungen

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Der Gesetzgeber sieht ehrenamtliche Vereins-Organe zwar nur in der Haftung, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Allerdings wiegen Verstöße gegen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben besonders schwer. Die Grenze zur groben Fahrlässigkeit ist schnell überschritten. Schließlich sind die Vereins-Organe nicht nur für das eigene Handeln, sondern auch für die Gesetzestreue sämtlicher Mitarbeiter verantwortlich. Sie müssen Aufsichtsmaßnahmen ergreifen, um deren Arbeit zu kontrollieren. Gemäß BFH lassen sich steuerliche Pflichten der Vereins-Organe nicht delegieren – es sei denn, der Vorstand würde alle Arbeiten von Mitarbeitern gründlich überwachen. Werden vorsätzlich oder fahrlässig Aufsichtsmaßnahmen verletzt, drohen weitreichende Konsequenzen.

Die Finanzbehörden kontrollierten gemeinnützige Organisationen in den letzten Jahren zunehmend schärfer. Nicht jeder Gesetzesverstoß hat den Entzug der Gemeinnützigkeit zur Folge. Bei Auffälligkeiten schauen die Finanzbehörden jedoch gerne noch genauer hin, ob alle steuerrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Es drohen langwierige Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden, die die Organisationen mindestens viel Zeit kosten und teuer werden können. Bei schwerwiegenden Verstößen und im Wiederholungsfall kann die Gemeinnützigkeit wegfallen. Damit werden alle Begünstigungen gestrichen, womöglich sogar rückwirkend vom Tag des Gesetzesverstoßes an.

Die Folge: Es werden hohe Nachzahlungen fällig, die den Fortbestand der Organisation gefährden können. Die Vereinsführung sollte deshalb frühzeitig interne Kontrollmechanismen prüfen und bei Bedarf etablieren. So lassen sich Steuerverfehlungen in vielen Fällen von vornherein vermeiden.

Zusätzlicher Handlungsbedarf besteht angesichts des geplanten Verbandssanktionengesetzes, das wahrscheinlich bis Herbst 2021 verabschiedet wird. Die Bundesregierung will damit Verstöße noch gezielter ahnden und Compliance-Maßnahmen fördern. Neben Unternehmen nimmt das Gesetz bislang nur wirtschaftliche Vereine ins Visier. Das allerdings erscheint fragwürdig. Denn auch ideelle Vereine können mit einem steuerlich begünstigten Zweckbetrieb erhebliche unternehmerische Dimensionen haben, die ein Compliance-Management erfordern.

Auch wirtschaftliche Betriebe im Dritten Sektor, also dem Nonprofit-Bereich, sind an Compliance gebunden. Die Vorstände wirtschaftlich tätiger Vereine oder großer Verbände haben weitgehend die gleichen Pflichten wie die Vorstände einer Aktiengesellschaft oder die Geschäfts-führer einer GmbH. Willkommener Nebeneffekt: Nach geltendem Recht kann die Einführung eines internen Kontrollsystems bußgeldmindernd wirken. Denn systematische Compliance-Maßnahmen belegen, dass die Verantwortlichen sich des Problems bewusst sind und eben nicht vorsätzlich oder leichtfertig handeln.


Diese internen Kontrollmechanismen helfen Vereinen und Stiftungen, versteckte Risiken in den Griff zu bekommen

  1. Risiken analysieren
    Das Vereinsleben birgt zum Teil weitreichende steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und auch zivilrechtliche Risiken. Viele Gefahrenquellen lauern im Verborgenen und sind den Leitungsorganen kaum bewusst. Klarheit bringt eine systematische Analyse der Risikostruktur unter Hinzuziehung von fachkundigen Beratern.
  2. Rollen klären
    In vielen Vereinen verschwimmen die Kompetenzen der zumeist ehrenamtlichen Vorstände und hauptamtlichen Geschäftsführer. Oft sind Aufsicht und Führung nicht getrennt, und das Präsidium stimmt über die eigene Tätigkeit mit ab. Klare Rollen und Kompetenzen sind unerlässlich, um Verbände effizient und störungsfrei zu führen.
  3. Maßnahmen ergreifen
    Schematische Lösungen sind fehl am Platz. Die erforderlichen Maßnahmen hängen von der Risiko struktur ab. Für die genaue Ausgestaltung sind etwa der Satzungszweck sowie die Zahl der Mitglieder und Mitarbeiter maßgeblich. Alle eingeführten Compliance-Maßnahmen sollten regelmäßig kontrolliert und weiter optimiert werden.


Über den Autor:
Peter Fischer ist ehemaliger Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof. Seit 2014 ist er beratend für die Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner tätig.

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