Verletzte Aufklärungspflichten bei geschlossenen Fonds: „Banken hoffen auf Verjährung“
DAS INVESTMENT.com: Inwieweit steht das BGH-Urteil in Zusammenhang mit einem früheren BGH-Urteil (Az.: III ZR 359/02), dass bestimmt hat, dass ab einer Höhe von 15 Prozent Provision eine Offenlegung zu erfolgen hat?
Thiel: Das ist ein völlig anderer Strang der Rechtssprechung und von den Kick-Back-Urteil strikt zu unterscheiden. Hinsichtlich aller geschlossenen Fonds gilt, dass eine Aufklärungspflicht besteht, wenn die Höhe der Innenprovision den Schwellenwert von 15 Prozent der Beteiligungssumme überschreitet, und zwar unabhängig davon, wer diese Provisionen oder sonstigen Vergütungen erhält. Diese Offenlegungspflicht besteht, weil Provisionen in dieser Höhe die Rentabilität der Kapitalanlage von vornherein in Frage stellen. Eine Aufklärungspflicht besteht dann nicht, wenn die Höhe der Innenprovision im Prospekt zutreffend ausgewiesen ist und der Prospekt dem Anleger rechtzeitig vor Abgabe seiner Beitrittserklärung vorlag. Diese Aufklärungspflicht gilt auch für Anlagevermittler.
DAS INVESTMENT.com: Was erwarten Sie von der Regulierung des Kapitalanlagebereichs, die sich die Politik auf ihre Fahne geschrieben hat?
Thiel: Es kommt eine aufsichtsrechtliche Regelung – wie bei Wertpapieren – oder eine gewerberechtliche – wie bei Versicherungen in Betracht. Ich favorisiere aus vielfachen Gründen eine gewerberechtliche Regelung. Würden die geschlossenen Fonds/unternehmerischen Beteiligungen der Geltung des Kreditwesengesetz unterworfen werden, würde dies nicht eine Regulierung der Vermittlung, sondern deren Strangulierung bedeuten.
Ich meine auch, dass die Bafin derzeit weder die Kapazität noch die Neigung hat, sich noch zusätzliche Kontrollpflichten aufzubürden. Aus diesen Gründen und zur Vermeidung einer Staatshaftung werden die Prospekte der Emissionshäuser auch nur auf Vollständigkeit und nicht auf Richtigkeit von der Bafin geprüft. Eine gewerberechtliche Regulierung würde auch völlig ausreichen. Zu fordern wäre eine Mindestqualifikation mit Sachkundeprüfung, ausreichende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung sowie Informations- und Dokumentationspflichten für Vermittler.
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