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in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 3 Minuten

Verlorene Steuergelder Bund und Länder prüfen Ansprüche aus Cum-Cum-Deals

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Die Behörden und die Banken

„Die Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtern derzeit, welche Folgerungen aus dem Urteil zu ziehen sind", das der Bundesfinanzhof am 18. August 2015 gefällt hat, erklärt ein Sprecher des Ministeriums in einer E-Mail gegenüber Bloomberg.

In einer Einzelfallentscheidung zu einer Cum-Cum-Transaktion hatte der Bundesfinanzhof geurteilt, dass kein Anspruch auf Steuererstattung beim Fiskus geltend gemacht werden könne, wenn die Transaktion im Zuge einer Wertpapierleihe erfolgte. Die Finanzbehörden von Bund und Ländern prüfen nun, ob die Entscheidung „auf andere Fälle" übertragen werden kann, erklärte der Ministeriumssprecher.

Bereits im Februar hat das Kabinett einen Gesetzentwurf verabschiedet, um Cum-Cum-Geschäfte künftig mittels einer Haltefrist einzudämmen. Die Bundesregierung plant für Anteilsscheine eine Mindesthaltefrist von 45 Tagen für die Erstattung der Kapitalertragssteuer bei Dividenden. Die Gesetzesänderung soll rückwirkend ab Januar dieses Jahres gelten.

Die vorgesehene Regelung „schießt weit über das Ziel hinaus" und führe dazu, dass auch „übliche" Geschäfte künftig strenger besteuert würden, warnte der Bundesverband deutscher Banken und die Deutsche Kreditwirtschaft in einer Stellungnahme.

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