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Private Haftpflichtversicherungen Vermittler muss eingeschränkte Auswahl deutlich machen

Produktvergleich am Gemüseregal im Supermarkt
Produktvergleich am Gemüseregal im Supermarkt: Online-Vergleichsportale bieten zwar einen Tarif-Check 24 Stunden lang an sieben Tagen in der Woche. Doch in den Datenbanken sind längst nicht alle Anbieter am Markt vertreten. | Foto: Greta Hoffman / Pexels

Das Vermittlungsportal Check24 muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass sein Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen auf einer stark eingeschränkten Marktauswahl beruht. Das entschied das Landgericht Frankfurt am Main (rechtskräftiges Urteil vom 06.05.2021, Aktenzeichen: 2-03 O 347/19) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV). Check 24 hatte demnach nicht ausreichend darüber informiert, dass mehr als die Hälfte der Anbieter im Vergleich fehlten.

„Das vermeintliche Topangebot muss längst nicht das günstigste am Markt sein, wenn die Mehrzahl der Versicherer gar nicht in den Vergleich einbezogen sind,“ sagt David Bode, Rechtsreferent beim VZBV. Die Nutzer „würden ein Vergleichsportal sicher anders bewerten, wenn klar ersichtlich ist, dass ihnen nur eine beschränkte Auswahl von Anbietern präsentiert wird. Und deshalb müssen sie deutlich auf eine derart eingeschränkte Marktauswahl und auf den Grund hierfür hingewiesen werden.“

Im Vergleich fehlten die meisten Versicherer

Check 24 hatte in dem konkreten Fall angeboten, dass die Kunden private Haftpflichtversicherungen miteinander vergleichen und Policen über das Internet abschließen konnten. Berücksichtigt waren allerdings nur Versicherer, die mit den Betreibern eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen hatten. Das waren nicht einmal die Hälfte der Anbieter. Auch viele große Versicherer wie Allianz, Huk-Coburg, Cosmos Direkt, Continentale, Ergo Direkt und Nürnberger fehlten.

Ein Nutzer des Vergleichsportals erwarte jedoch, dass die am Markt befindlichen Produkte tendenziell vollständig einbezogen sind. Check 24 berücksichtige aber nur 38 von 89 Versicherern und damit nicht einmal die Hälfte der Anbieter. Eine individuelle und ausgewogene Marktuntersuchung sei auf dieser Grundlage nicht möglich, urteilten die Frankfurter Richter. Sie schlossen sich der Ansicht des VZBV an, dass Check 24 gegen seine Informationspflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz verstieß.

Verstoß gegen Versicherungsvertragsgesetz

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Der Online-Versicherungsvermittler hätte ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass seine Empfehlung auf einer lückenhaften Versicherer- und Vertragsauswahl beruht. An diese Information gelange der Kunde bei Check 24 erst über Umwege und nach gezielter Suche, monierten die Richter. Von einem ausdrücklichen Hinweis könne keine Rede sein. Eine Liste der nicht teilnehmenden Versicherer befand sich erst am Ende einer gesonderten Internetseite, zu der lediglich ein unscheinbarer Link führte.

„Wenn Verbraucherschützer unseren Service prüfen und uns Hinweise zur Verbesserung geben, nehmen wir das sehr ernst“, erklärt eine Sprecherin der Münchner Betreibergesellschaft zu der Klage des VZBV aus dem Jahr 2019. Im Anschluss daran habe man auf Deutschlands größtem Vergleichsportal einen deutlicheren Hinweis eingebaut, der die lückenhafte Auswahl an Versicherern erkläre – und zwar ganz oben im sichtbaren Bereich der Webseite.

„Selbstverständlich würden wir gerne alle Versicherungen darstellen oder vermitteln – aber es gibt auch Versicherer, die nicht auf Vergleichsportalen gelistet sein möchten“, so die Untenehmenssprecherin weiter. Um die Kunden zu informieren, veröffentliche man Listen zur Versicherungs- und Tarifauswahl, die regelmäßig aktualisiert würden. Doch: „Fraglich ist, wie betroffene stationäre Makler, die nur mit einigen wenigen Versicherungen zusammenarbeiten, dieses Urteil umsetzen können beziehungsweise werden.“

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