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Vermittleranwalt Jan C. Knappe „Die Verteidigung gegen Klagen der P&R-Anleger steht“

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Nur Vermittlung ohne Anlageberatung

Vor dem Hintergrund dieses Sachverhalts (der freilich nicht unstreitig war) gelangte das Landgericht Dessau schließlich zu dem Ergebnis, dass es sich vorliegend nicht um Anlageberatung, sondern um bloße Anlagevermittlung gehandelt hat. Deswegen musste das Gericht nicht der Frage nachgehen, ob die Anlageempfehlung anlegergerecht war. Geschuldet war lediglich eine ordnungsgemäße Produktinformation, die nach gefestigter Rechtsprechung insbesondere aus einer Aufklärung über die wesentlichen Risiken und etwaige Plausibilitätsmängel besteht.

Im entschiedenen Fall hat das Landgericht Dessau-Roßlau keine Aufklärungspflichtverletzung erkannt. Es hielt das rechtzeitig übergebene Informationsmaterial (vorliegend handelte es sich um die Informationsbroschüre „P&R Container-Investition-Programm“, das Angebotsblatt mit Beispielrechnung und den „Invest-Report“ vom 17.09.2012) für plausibel und geeignet, um auf die wesentlichen Risiken des Containerkaufs zu informieren.

Man kann dieses Urteil daher folgendermaßen auf den Punkt bringen: (1) Zwischen dem Vermittler und seiner Kundin ist kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. (2) Das Informationsmaterial wies keine Plausibilitätsmängel auf. (3) Der Vermittler hat seine Aufklärungspflichten durch rechtzeitige Übergabe des Informationsmaterials erfüllt.

Beratungspflicht bei jedem Folgeauftrag?

Ausblick: Natürlich handelt es sich bei den bisherigen beiden Entscheidungen noch nicht um eine gefestigte Rechtsprechung. Außerdem ist jeder Einzelfall unterschiedlich, so dass es künftig sicherlich auch Fallgestaltungen geben wird, in denen durchaus von einem Anlageberatungsvertrag ausgegangen werden kann.

Dennoch deuten die beiden Urteile zumindest in eine bestimmte Richtung. Zum einen scheinen die Gerichte (im Unterschied zur Rechtsprechung betreffend geschlossene Fonds) nicht seriell von stillschweigend geschlossenen Anlageberatungsverträgen auszugehen. Dies ist zu begrüßen, weil zahlreiche Schadenersatzklagen nicht von Neukunden, sondern von langjährigen P&R-Bestandskunden eingereicht werden. Es wäre verfehlt, hier bei jedem Folgeinvestment Beratungspflichten zu unterstellen.

Zahlreiche weitere Anlagerklagen anhängig

Zum anderen haben sich die Gerichte bislang nicht an dem relativ knapp gehaltenen Informationsmaterial gestört. Wenn die P&R-Informationsbroschüren bereits zur Risikoaufklärung ausgereicht haben, so sollte dies auf die ab dem 01.01.2017 verwendeten Verkaufsprospekte erst recht zutreffen, da diese deutlich mehr Informationen und ein modernen Maßstäben genügendes Risikokapitel enthalten. Gerichtsurteile zu Zeichnungsvorgängen aus den Jahren 2017 und 2018 liegen allerdings noch nicht vor.

Wie geht es weiter? Gegen die beiden genannten Urteile ist jeweils Berufung eingelegt worden. Die Berufungsverfahren laufen vor den Oberlandesgerichten in Nürnberg und Naumburg. Parallel dazu sind mittlerweile zahlreiche weitere Anlagerklagen in erster Instanz bei unterschiedlichen Landgerichten anhängig. Mit weiteren Urteilen ist daher demnächst zu rechnen.

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