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„Schmerzthema“ für Vermittler Vermittlerverbände legen FAQ-Liste zur Geldwäscheprävention vor

Beratungsgespräch
Beratungsgespräch: Seit Anfang 2020 fallen auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater und die GwG-Verpflichteten. | Foto: imago images / Shotshop

Für Vermittler sei es ein „Schmerzthema“, beobachtet Rechtsanwalt Norman Wirth: die Pflichten in puncto Geldwäscheprävention. Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, kurz „Geldwäschegesetz“ (GwG), ist schon mehrfach verschärft worden. Sehr umfangreich etwa 2017, 2020 und zuletzt erst im laufenden Jahr: Zum 1. August 2021 wurden die Meldepflichten zum Transparenzregister verschärft.

Die Regeln erfassen mittlerweile nicht nur vollregulierte Marktteilnehmer wie Banken, sondern auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater – also jenes Vermittlersegment, das nicht nach Kreditwesengesetz, sondern mit einer Ausnahmeerlaubnis nach Gewerbeordnung tätig ist. Ebenso – und bereits länger als 34f-ler – sind auch Versicherungsvermittler von den Bestimmungen erfasst.

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„In der Vermittlerbranche ist vielfach noch gar nicht angekommen, dass man hier Pflichten hat“, sagt Wirth. Der AfW-Vorstand warnt: Die zuständige Behörde könne auch anlasslos auf Vermittler zukommen und sich das Geldwäschekonzept vorlegen lassen. Entsprechende Fälle seien bereits vorgekommen. Kann ein Vermittler dann nichts vorweisen, drohen schlimmstenfalls Bußgelder. „Riskieren Sie nicht, dass Sie kein Geldwäschekonzept vorzeigen können, wenn Sie danach gefragt werden“, warnte Wirth vor Kurzem in einem Vortrag im Rahmen der Münchner MMM Messe.

Nach der jüngsten Verschärfung der Pflichten zur Geldwäscheprävention von August 2021 hatten die Vermittlerverbände AfW und Votum bereits Arbeitshilfen zur Geldwäscheprävention und ein Online-Webinar für Vermittler erarbeitet. Jetzt haben die Verbände außerdem eine Liste mit Antworten auf besonders häufig gestellte Fragen erstellt.

Hier lässt sich die FAQ-Liste zu den GwG-Pflichten abrufen >>

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