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Vermittlerverband BVK gewinnt aktuellen Rechtsstreit „Persönlicher Kreuzzug von Herrn Heinz gegen Check 24“

Michael H. Heinz (l.) und Christoph Röttele: Der BVK-Präsident und der Sprecher der Check24-Geschäftsführung kommentieren das Urteil sehr unterschiedlich.
Michael H. Heinz (l.) und Christoph Röttele: Der BVK-Präsident und der Sprecher der Check24-Geschäftsführung kommentieren das Urteil sehr unterschiedlich. | Foto: BVK, CHECK24

Neue Runde im andauernden Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband der Versicherungskaufleute (BVK) und Check 24: Der Vermittlerverband hatte das Vergleichsportal abgemahnt, nachdem es im Jahr 2018 auf seiner Internetseite für sogenannte Versicherungsjubiläumsdeals warb. Hierbei versprach es Kunden bei einem neuen Versicherungsabschluss, bis zu zwölf Monatsprämien auszuzahlen.

Erstattet hat das Geld zwar die Konzernmutter und nicht die Tochtergesellschaften zur Versicherungsvermittlung der Check-24-Gruppe. Doch das Versicherungsaufsichtsgesetz ahnde „bereits das Versprechen von Sondervergütungen, unabhängig davon, wer die Sondervergütung auszahlt, um Verbraucher nicht zu einem für sie unangemessenen Versicherungsabschluss zu motivieren“.

Somit verstießen die Offerten nach BVK-Ansicht gegen das gesetzliche Sondervergütungsverbot. Gesetzeswidrig ist demnach „jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung“ an Versicherungsnehmer, versicherte Personen und Bezugsberechtigte aus einem Versicherungsvertrag, heißt es von der zuständigen Aufsichtsbehörde Bafin.

„Sieg für den Verbraucher- und Vermittlerschutz“

Weil Check 24 zunächst keine Unterlassungserklärung abgab, verklagte der BVK schlussendlich die Münchner. Im anschließenden Gerichtsverfahren siegte der BVK nun „vollumfänglich“, wie der Verband aktuell triumphierend berichtet. „Das Gericht hat Check24 untersagt, solche gesetzeswidrigen Aktionen zukünftig durchzuführen.“ Damit habe der Verband sein Klageziel erreicht.

„Mit diesem Urteilsspruch haben wir für den Verbraucher- und Vermittlerschutz einen wichtigen Sieg errungen“, kommentiert Michael H. Heinz. Das Urteil habe Signalcharakter für die Branche, denn ohne gerichtlicher Klärung bestünde bis auf weiteres „die Gefahr, dass das Konstrukt der Check-24-Jubiläumsdeals Nachahmer gefunden hätte“, so der BVK-Präsident weiter.

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„Wie schon in unserem ersten Klageverfahren vor drei Jahren, bei dem es um die klare Information der Verbraucher über den Rechtsstatus von Check 24 als Versicherungsmakler ging, hat der BVK mit diesem Prozess dafür gesorgt, dass dem Gesetz auch Geltung verschafft wird“, erklärt Heinz. „Wir haben inzwischen eine wichtige Marktwächterfunktion für den gesamten Versicherungsvertrieb.“

„Verbrauchern wird echter Kundenvorteil verwehrt“

Erwartungsgemäß sieht man das bei dem unterlegenen Prozessgegner komplett anders: „Es ist aus Sicht des Verbrauchers sehr bedauerlich, dass ihm eine Aktion mit echtem Kundenvorteil zukünftig verwehrt wird“, erklärt Christoph Röttele auf Anfrage von DAS INVESTMENT. „In der Praxis wird das Urteil für uns keine Bedeutung haben“, so der Sprecher der Check-24-Geschäftsführung.

Die mit dem aktuellen Gerichtsurteil untersagte Jubiläumsaktion sei schließlich lange vorbei, so Röttele. „Wir finden andere Möglichkeiten, die Treue des Kunden zu belohnen.“ So gab es für Nutzer des Vergleichs von Kfz-Policen auf dem Portal in der jüngsten Wechselsaison Hotelgutscheine bis zu 500 Euro. „Gegen diese Art der Belohnung hat es keine juristischen Einwände des BVK gegeben.“

Röttele zieht daraus als Fazit: „Dem BVK ging es mit der Klage erneut nicht um die Verbraucher, sondern nur um den persönlichen Kreuzzug von Herrn Heinz gegen Check 24, weil er mit seinem Verband die Digitalisierung verpasst hat.“ Die Münchner Portalbetreiber wollen „nach Erhalt und Durchsicht der Urteilsbegründung weitere Rechtsmittel prüfen“, kündigt Röttele an.

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