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Vermittlerverordnung: „Alte Hasen“ erhalten mehr Zeit für Registrierung

Aktualisiert am in 22 Fragen an...Lesedauer: 3 Minuten
Mehr als ein Jahr nach Einführung soll die Vermittlerverordnung in einer Reihe von Details angepasst werden. Davon betroffen sind Änderungen hinsichtlich der Sachkundeprüfung, des Vermittlerregisters und der Anforderungen an die Haftpflichtversicherung. Zudem wird die Anerkennung von einschlägigen Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworben wurden, in der Versicherungsvermittlungsverordnung ausdrücklich verankert.

Mit dem „Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung“ will das Bundeswirtschaftsministerium (BMWI) die Übergangsfrist für sogenannte Alte Hasen verlängern. Diese Vermittler, die bereits vor August 2000 ihre Vermittlertätigkeit begonnen haben, hätten sich ansonsten bis zum 1. Januar 2009 registrieren lassen müssen, um von der Sachkundeprüfung befreit zu werden. Diese Frist soll nun konkret um ein halbes Jahr bis zum 1. Juli 2009 verlängert werden.

„Diese Verlängerung gilt nur für Vermittler, die seit August 2000 ununterbrochen vermitteln und sich von der Sachkundeprüfung befreien lassen möchten“, warnt Frank Rottenbacher, Politikvorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistungen. „Für Vermittler, die erst nach August 2000 begonnen haben, also keine alten Hasen sind, verändert sich die Übergangsfrist nicht. Diese müssen sich weiterhin bis zum 31. Dezember 2008 registrieren lassen und dabei ihre Sachkunde nachweisen“, so Rottenbacher.

Die Verlängerung der Übergangsfrist kommt für den AfW überraschend. Laut Begründung des BMWI sollen insbesondere angestellte Vermittler dadurch ein halbes Jahr mehr Zeit erhalten, sich ihren Alten-Hasen-Status zu sichern.

 
Wegfall des Regionalprinzips
Weitere Änderungsvorschläge des BMWI betreffen den Sachkundenachweis: In Zukunft sollen Vermittler ihre Sachkundeprüfung bei jeder prüfenden Industrie- und Handelskammer (IHK) antreten können. Bislang war stets die Kammer des Wohn- respektive Firmensitzes zuständig.

Die Sperrfrist für durchgefallene Sachkundekandidaten wird modifiziert. Bisher trat eine einjährige Sperrfrist bereits ein, wenn ein Prüfling zwei Mal durch die Prüfung fiel. Nun soll der Prüfling erst nach dem dritten erfolglosen Prüfungsversuch ein Jahr auf einen weiteren Prüfungsanlauf warten müssen. Dies betreffe laut BMWI lediglich 0,5 Prozent der Kandidaten.

Der AfW war für eine ersatzlose Streichung der Sperrfrist eingetreten und hält die neue Regelung für praxisfern: „Der Vermittler soll durch die Prüfung seine Sachkunde nachweisen. Ihn nun nach drei Fehlversuchen in eine einjährige Zwangspause zu schicken, ist ein willkürliches Berufsverbot“, kritisiert Rottenbacher.

Als Sachkundenachweis werden laut Entwurf nun auch Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der EU oder einem Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ausgestellt worden sind. Vor Aufnahme der Vermittlertätigkeit muss die Staatsangehörigkeit jedoch nachgewiesen werden. Weicht der ausländische Abschluss wesentlich von den Anforderungen an die deutsche Sachkundeprüfung ab, kann eine ergänzende spezifische Sachkundeprüfung gefordert werden.

Vereinfachung für Personengesellschaften
Das BMWI will zudem das Register transparenter gestalten. Künftig soll im Register auch vermerkt werden, bei welchen Gesellschaften der Erlaubnisinhaber persönlich haftet. Bei Personenhandelsgesellschaften wie der KG ist der persönlich haftende Gesellschafter der Erlaubnisinhaber. Dies kann eine natürliche oder, zum Beispiel bei der GmbH & Co. KG, auch eine juristische Person sein.

Der Zwang zur Überversicherung bei Personenhandelsgesellschaften wird abgeschafft. Bisher bestand die Gefahr, dass bei einer Personengesellschaft sowohl der persönlich haftende Gesellschafter als auch die Gesellschaft selbst eine VSH abschließen muss. Die bislang übliche Praxis, dass eine Versicherung für die Gesellschaft ausreichte, bei welcher der persönlich haftende Gesellschafter mitversichert sein kann, wird nun durch den Änderungsentwurf rechtlich abgesichert.

Unbegrenzte Nachhaftung bleibt
An der unbegrenzten Nachhaftungsfrist der Vermögenschadens-Haftpflicht (VSH) wird sich nichts verändern. Der AfW und weite Teile der Branche hatten sich massiv gegen eine mögliche Verkürzung der Nachhaftungsfrist auf fünf Jahre ausgesprochen.

Weiterhin geplant: Die Versicherungsbestätigung über die VSH gemäß Paragraf 113 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) darf bei Registeranmeldung nicht älter als drei Monate sein. Dafür haben die IHKn zusammen mit den VSH-Versicherern eine neue Musterbescheinigung entwickelt.

Der Änderungsentwurf der Vermittlerordnung liegt derzeit noch im Bundeskanzleramt. Der Bundesrat soll jedoch noch auf seiner letzten Sitzung am 19. Dezember darüber entscheiden. Wird der Entwurf angenommen, treten die Änderungen zum 1. Januar 2009 in Kraft.
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