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Vermittlung von Fondspolicen IDD: Was Berater wissen sollten

Jens Reichow, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht:  „Erbringt ein Berater zusätzliche Beratungsleistungen, zu denen er gesetzlich nicht verpflichtet ist, kann er sich von der Konkurrenz abheben.“
Jens Reichow, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: „Erbringt ein Berater zusätzliche Beratungsleistungen, zu denen er gesetzlich nicht verpflichtet ist, kann er sich von der Konkurrenz abheben.“ | Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Beim Verkauf von Fondspolicen müssen Vermittler sich in Zukunft auf viele Änderungen einstellen. Noch ist strittig, wie einzelne Stellen des Gesetzestextes zur Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD im Detail auszulegen sind. Im Rahmen eines Fidelity-Webinars hat Fachanwalt für Vermittlerrecht Jens Reichow hier jedoch die wichtigsten Fragen für Vermittler beantwortet.

Herr Reichow, muss ich mich als Makler eigentlich stets entscheiden, ob ich mit Honorar als Honorarvermittler auftrete oder aber als Provisionsvermittler?

Jens Reichow: Nein, ein Makler ist nicht an ein einheitliches Modell gebunden. Er kann für den einen Kunden A honorarvermittelnd und für den anderen Kunden B auf Provisionsbasis tätig sein.

Kann man bei Bruttoverträgen auch Servicegebühren verlangen?

Reichow: Servicedienstleistungen dürfen bei Verträgen mit bereits einkalkulierter Provision dann vergütet werden, wenn diese über eine grundlegende Beratung hinausgehen. Solche Zusatzdienstleistungen wären etwa digitale Kundenordner oder die Kommunikation mit Steuerberatern und Rechtsanwälten.

Stichwort Berichtspflicht: Was genau muss der Makler seinem Kunden eigentlich in Zukunft berichten?

Reichow: In der Tat werden im neuen Gesetz die Jahresmitteilungen um eine Berichtspflicht ergänzt. Hier muss nun jährlich eine Übersicht darüber gegeben werden, wie sich die Anlage entwickelt und wie sich laufende Kosten und Gebühren darauf auswirken. Zugleich besteht wie bisher eine laufende Beratungsverpflichtung laut individueller Kundenvereinbarung. Der Vermittler hat im Übrigen stets auch die Möglichkeit, sich von der Konkurrenz abzuheben, indem er zusätzliche Beratungsleistungen erbringt, zu denen er gesetzlich nicht verpflichtet ist.

Angenommen, ein Kunde formuliert ausdrücklich den Wunsch, dass er nach einer Erstberatung und Vermittlung einer Versicherung auf Honorarbasis keine Folgebetreuung mehr wünscht. Ist das gesetzlich zulässig?

Reichow: Die Betreuungspflicht kann auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden eingegrenzt werden. Makler sollten sich jedoch stets ein Mindestmaß an Betreuungsmöglichkeiten offenhalten. In jedem Fall sollte der Umfang der Betreuungsverpflichtungen schriftlich im Maklervertrag festgehalten werden.

Grundsätzlich wird im Gesetz bei der Folgebetreuung zwischen Direktanlagen und Fondspolicen unterschieden: Direktanlagen erfordern keine nachgelagerte Betreuung. Bei Fondspolicen hingegen sieht der Gesetzgeber für Versicherer eine anlassbezogene Beratungspflicht vor, welche analog auch für den Versicherungsmakler gelten könnte. Ein solcher Anlass wäre beispielsweise der Eintritt des Kunden ins Rentenalter. Dabei könnte es etwa darum gehen, Risikoanteile in den Fonds zu verringern.

Bisher ist ja für die Vermittlung von Fondspolicen keine Gewerbeerlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) erforderlich. Bleibt das so?

Reichow: Ja, hier bleibt alles wie gehabt: § 34f GewO ist nicht erforderlich. Eine Erlaubnis nach § 34d GewO ist weiterhin ausreichend.