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Vermittlung von Fondspolicen IDD: Was Berater wissen sollten

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Was sind nach Ansicht des Gesetzgebers eigentlich genau Versicherungsanlageprodukte?

Reichow: Leider hat der Gesetzgeber den Begriff des Versicherungsanlageprodukts bisher nicht weiter spezifiziert. Deshalb bestehen hier Unklarheiten, unter anderem bei der klassischen Lebensversicherung, deren Deckungsstock eine Rendite erwirtschaftet und die demnach als Versicherungsanlageprodukt gelten könnte. Mein Ratschlag: Vermittler sollten sich zu Beginn des Beratungsprozesses immer an die Regelungen für Versicherungsanlageprodukte halten, allein aus haftungstechnischen Gründen.

Gilt die Offenlegungspflicht der Kosten eigentlich auch für schon bestehende Lebens- und Rentenversicherungen?

Reichow: Nein, die Offenlegungspflicht gilt nicht für Bestandsprodukte, sondern entsteht erst beim Vermitteln eines neuen Produkts. Der Kunde soll dadurch künftig vor einer unüberlegten Entscheidung geschützt werden. Diese einmalige Aufklärung – die Offenlegungspflicht – ist demnach also nicht für bestehende Verträge zu leisten.

Stichwort Doppelbepreisung: Zum Teil wird ja eine Courtage gezahlt, die aber nicht auskömmlich ist, beispielsweise bei Risikolebensversicherungen, die oft mehrere Voranfragen und einen Zeitaufwand von mehreren Stunden bedeuten, am Ende mitunter aber nur 10 bis 20 Euro Courtage jährlich einbringen. Ist in solchen Fällen eine Aufwandspauschale oder Mindestcourtage erlaubt, wenn alles transparent gemacht wird?

Reichow: Ja, solange sie nicht sittenwidrig ist. Als sittenwidrig wäre etwa ein Honorar in doppelter Höhe der eigentlichen Courtage zu bezeichnen. In einem solchen Fall würde eine Vergütungsvereinbarung ihre Wirksamkeit verlieren. Außerdem ist noch festzuhalten, dass die Abhängigkeit von Courtagen und Vermittlungserfolgen zum üblichen Risiko eines jeden Versicherungsvermittlers zählt. Dieses Risiko kann der Makler nicht auf den Kunden abwälzen.

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