Vermögenschadenhaftpflicht Versicherungsmakler & Co. müssen bei der Haftungssumme nachlegen
Gemäß Paragraf 9 Absatz 2 der Versicherungsvermittlungsverordnung und Paragraf 9 Absatz 2 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung beträgt die Mindestversicherungssumme ab dem 15. Januar 2018 für jeden Versicherungsfall 1.276.000 Euro und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Das hat das Bundeswirtschaftsministerium am 2. Januar 2018 im Bundesanzeiger mitgeteilt. Bisher lagen die Summen bei 1.230.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.850.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
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Hierbei handele es sich um einen turnusmäßig alle fünf Jahre vorzunehmende Anpassung unter Berücksichtigung des europäischen Verbraucherpreisindex, erklärt Rechtsanwalt Norman Wirth. „Zumindest funktionieren trotz der derzeitigen politischen Hängepartie die eingebauten, bürokratischen Automatismen noch. Jedoch: eine Änderung um 46.000 Euro hilft weder den Kunden noch der Finanzbranche über die derzeit bestehenden massiven rechtlichen Unsicherheiten.“
Wirth kritisiert damit, dass die Branche auf die Neufassung der beiden hier betroffenen Verordnungen noch warten muss. Bei der Versicherungsvermittlungsverordnung liege bereits – wenn auch mit erheblicher Verspätung – ein erster Entwurf vor. Bei der Finanzanlagenvermittlungsverordnung, die wegen der bereits erfolgten Mifid-2-Umsetzung angepasst werden muss, gebe es noch nicht einmal das.