Vermögensschaden-Haftpflicht: Kleine Tücken mit großer Wirkung
Ralf W. Barth
Der Vorwurf der Falschberatung unter Angabe eines Vermögensschadens kann für Vermittler aus der Assekuranz und Finanzdienstleistung der Gau werden. Eine bis dahin gute Kundenbeziehung ist zerstört. Es drohen wirtschaftliche Nachteile, die existenzbedrohend sein können – vor allem bei Unklarheit darüber, ob der Schaden auch durch die Vermögensschaden-Haftpflicht (VSH) gedeckt ist. Deshalb ist es wichtig, dass Berater und Vermittler auch bestehende VSH-Policen immer wieder auf Aktualität von Bedingungen und versicherten In halten prüfen.
Probleme können schon bei der Schadensmeldung an sich entstehen. Bei vielen VSH-Policen ist zum Beispiel unklar, wie schnell sich ein Vermittler an seinen VSH-Versicherer wenden muss, nachdem ein Kunde ihn mit einer Schadensforderung konfrontiert hat. Das kann bei der ersten telefonischen Kontaktaufnahme durch den Kunden geboten sein oder erst, wenn eine schriftliche Anforderung vor liegt. Optimal für den Vermittler ist es, wenn der Versicherer erst bei einer schriftlichen Meldung eines Schadensersatzanspruchs durch den Endkunden auf einer Meldung besteht.
Größter Gefahrenbereich, der in den Verträgen teilweise noch nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt ist, ist mittlerweile das Arbeiten in, über und mit dem Internet. Beispiele sind der Einsatz von Vergleichsprogrammen und Portalen mit einer ganzen Reihe von neuen Haftungskriterien. Allein schon der so selbstverständliche gewerbliche Internet-Auftritt kann zu Streit- und Haftungsfällen führen. Beispiel ist eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs bei bestimmten Onlineaktivitäten. Oder was passiert, wenn sich Vermittler einen Virus eingefangen haben und dieser über ihr Mailprogramm eine große Anzahl ihrer Kunden schädigt? Nur gut gestaltete VSH-Policen formulieren dafür ausreichenden Deckungsschutz.
Ein Relikt älterer VSH-Policen sind Haftungsausschlüsse bei Vermittlungen im Verwandtenkreis. Als würde hier der Vermittler mit weniger Sorgfalt arbeiten. Oder es fehlen wichtige Erweiterungen, die die Fortentwicklung des Geschäfts mit sich bringt. Stichworte sind das Arbeiten mit einem Korrespondenzmakler oder mit Urlaubsvertretungen. Solche Punkte sollten genauso optimal angepasst werden wie gelegentliche Tippgebertätigkeiten von Vermögensverwaltern oder Kooperationen mit einem Partner, der sozialversicherungsfrei beratend tätig ist.
Probleme können schon bei der Schadensmeldung an sich entstehen. Bei vielen VSH-Policen ist zum Beispiel unklar, wie schnell sich ein Vermittler an seinen VSH-Versicherer wenden muss, nachdem ein Kunde ihn mit einer Schadensforderung konfrontiert hat. Das kann bei der ersten telefonischen Kontaktaufnahme durch den Kunden geboten sein oder erst, wenn eine schriftliche Anforderung vor liegt. Optimal für den Vermittler ist es, wenn der Versicherer erst bei einer schriftlichen Meldung eines Schadensersatzanspruchs durch den Endkunden auf einer Meldung besteht.
Größter Gefahrenbereich, der in den Verträgen teilweise noch nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt ist, ist mittlerweile das Arbeiten in, über und mit dem Internet. Beispiele sind der Einsatz von Vergleichsprogrammen und Portalen mit einer ganzen Reihe von neuen Haftungskriterien. Allein schon der so selbstverständliche gewerbliche Internet-Auftritt kann zu Streit- und Haftungsfällen führen. Beispiel ist eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs bei bestimmten Onlineaktivitäten. Oder was passiert, wenn sich Vermittler einen Virus eingefangen haben und dieser über ihr Mailprogramm eine große Anzahl ihrer Kunden schädigt? Nur gut gestaltete VSH-Policen formulieren dafür ausreichenden Deckungsschutz.
Ein Relikt älterer VSH-Policen sind Haftungsausschlüsse bei Vermittlungen im Verwandtenkreis. Als würde hier der Vermittler mit weniger Sorgfalt arbeiten. Oder es fehlen wichtige Erweiterungen, die die Fortentwicklung des Geschäfts mit sich bringt. Stichworte sind das Arbeiten mit einem Korrespondenzmakler oder mit Urlaubsvertretungen. Solche Punkte sollten genauso optimal angepasst werden wie gelegentliche Tippgebertätigkeiten von Vermögensverwaltern oder Kooperationen mit einem Partner, der sozialversicherungsfrei beratend tätig ist.