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Aktualisiert am 27.01.2020 - 10:31 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten

Vermögensverwalter muss über Kickbacks aufklären

Herbert Friedrich
Herbert Friedrich

Das Landgericht Heidelberg (LG) hat einen Vermögensverwalter zum Schadensersatz verurteilt, weil er die Rückvergütungen, die er von Dritten erhielt, nicht deutlich genug angegeben hatte. Eine Anlegerin hatte mit ihm einen Depotverwaltungsvertrag abgeschlossen, nach dem der Verwalter in Rohstoffwerte investieren sollte. Der Vertrag enthielt zwar Hinweise, dass der Verwalter von Dritten Rückvergütungen erhält und dass diese die der Anlegerin in Rechnung gestellten Kosten (Ausgabeaufschläge) erreichen könnten. Das LG sah diese Angabe aber als nicht ausreichend an, weil der Anlegerin damit nicht deutlich werde, wie viel der Vermögensverwalter tatsächlich erhalte. Die Anlegerin könne auch nicht abschätzen, wie hoch die Rückvergütungen sein würden, dazu wäre beispielsweise eine Aufteilung der Prozentsätze nach Banken, Brokern oder Fondsgesellschaften zweckmäßig gewesen. Auch hätte der Verwalter die tatsächlichen Rückvergütungen (Kickbacks) betragsmäßig angeben müssen. Hat er aber nicht, hat daher seine Aufklärungspflicht verletzt und muss Schadensersatz zahlen. Ob dieses Urteil in möglichen weiteren Instanzen Bestand haben wird, ist offen. Lernen sollten Vertriebe und Vermögensverwalter daraus, dass die Offenlegung ihrer Vergütungen gegenüber dem Anleger immer bedeutender wird. Aufklärung ist daher der beste Schutz gegen Regress (LG Heidelberg, Urteil vom 31. Juli 2008 – 3 O 98/08).   Herbert Friedrich bespricht exklusiv für DAS INVESTMENT aktuelle Urteile. Der erfahrene Analyst hat viele Jahre Produkte für das Rating-Unternehmen G.U.B. geprüft und als Berater zahlreiche Modelle konzipiert. Er vertritt Anleger sowie Berater und ist Vorstandsmitglied im Rechtsforum Finanzdienstleistung e. V. Fragen beantwortet Friedrich unter Telefon 0 40/7 21 24 88.

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