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Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt FinVermV tritt zum 1. August 2020 in Kraft

Die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Dokument mit Datumsstempel 9. Oktober 2019 wurde in der jüngsten Ausgabe des Bundesgesetzblatts am 21. Oktober veröffentlicht. Die Verordnung soll mit einigen Monaten Verzögerung in Kraft treten, Starttermin ist der 1. August 2020.

Die Verordnung steckt den Rahmen für alle nach Gewerbeordnung tätigen Finanzvermittler ab. Sie orientiert sich dabei an den Regeln für Bafin-regulierte Vermittler, legt diese jedoch milder aus. Nachdem mit Inkrafttreten der europäischen Richtlinie Mifid II für alle Inhaber der „großen Lizenz“ ein neues Regime gilt, musste auch die FinVermV angepasst werden. Doch der Prozess zog sich in die Länge. So lag der erste Entwurf zur neuen FinVermV erst im November 2018 vor, eine zweite Fassung kam im vergangenen Juli. Im September segnete der Bundesrat die Verordnung ab.

Eine bestimmte Forderung, die von Verbraucherschutzseite kommt und bereits seit einigen Jahren kursiert, hat es nicht ins neue Gesetz geschafft: Finanzvermittler ohne eigene Bafin-Lizenz dürfen weiterhin Provisionen entgegennehmen. Dagegen soll das ebenfalls weithin abgelehnte Taping zur Pflicht werden. Ab dem kommenden August werden Finanzanlagenvermittler elektronische Kundenkommunikation aufzeichnen und archivieren müssen.

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Gleichzeitig soll das Vermittlersegment ab Januar 2021 unter Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) kommen. Der weniger streng regulierte Ausnahmebereich bleibt dabei erhalten.

Die frisch angepasste FinVermV wird daher kurz nach ihrem Inkrafttreten voraussichtlich schon wieder obsolet. Ihre Regeln sollen eins zu eins Einzug ins deutsche Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) halten, verspricht der Gesetzgeber. Jetzige Vermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f und 34h Gewerbeordnung sollen dann als „Finanzanlagendienstleister“ firmieren.

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