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Verschwiegene Kickbacks – wann müssen Banken zahlen?

Wenn Kickbacks beim Abschluss verschwiegen werden, können <br>die späteren Folgen für die Banken erheblich sein. Quelle: Fotolia
Wenn Kickbacks beim Abschluss verschwiegen werden, können
die späteren Folgen für die Banken erheblich sein. Quelle: Fotolia
Der Fall:
Eine Anlegerin zeichnete im Jahr 2000 Anteile an einem offenen Investmentfonds nach Beratung durch eine Bank. Die Abwicklung der Zeichnung erfolgte als Kommissionsgeschäft. Die Anlegerin zahlte Ausgabeaufschlag plus eine jährliche Verwaltungsgebühr. Die Bank verschwieg ihr, dass sie für dieses Geschäft von der Fondsgesellschaft Abschluss- und jährliche Verwaltungsprovision erhielt. 2009 erhob die Anlegerin Klage und forderte von der Bank wegen verschwiegener Rückvergütungen Schadenersatz.

Das Urteil:
Das Oberlandesgericht Stuttgart gab der Klage mit Urteil vom 16. März 2011 statt (Aktenzeichen 9 U 129/10). Die Anlegerin erhielt rund 23.000 Euro Schadenersatz zugesprochen gegen Abtretung der Anteile. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das meint der Experte:
Nach Paragraf 37a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in der seinerzeit geltenden Fassung verjähren Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung in drei Jahren gerechnet ab Tag der Zeichnung. Somit wären die Ansprüche bereits 2003 verjährt gewesen. Die Sonderregelung bezüglich der Verjährung ist laut Bundesgerichtshof (Urteil vom 8. März 2005, XI ZR 170/04) nur bei fahrlässigen Pflichtverstößen anzuwenden.

Bei vorsätzlich falscher Anlageberatung verbleibt es bei der deliktischen Regelverjährung (drei Jahre), die jedoch erst beginnt, wenn der Anleger von der seitens der Bank vereinnahmten Rückvergütung erfährt. Laut der Richter hatte die Klägerin eine solche Kenntnis erst kürzlich erhalten.

Das OLG Stuttgart kommt in seinem Urteil zum Ergebnis, dass es der beklagten Bank nicht gelungen sei, einen vorsatzausschließenden Rechtsirrtum nachzuweisen. Die beklagte Bank, die über keine eigene Rechtsabteilung verfügte, habe sich lediglich auf ein Verbandsschreiben verlassen.

Der Vorstand der beklagten Bank hätte aber über theoretische und praktische Fachkenntnisse bezüglich der betriebenen Geschäfte verfügen müssen. Schließlich bestehe die kommissionsrechtliche Herausgabepflicht von Provisionen seit jeher. Laut OLG habe sich der Bankvorstand nicht mit der Gesetzeslage, der Fachliteratur oder der Rechtsprechung auseinandergesetzt. Die Bank muss daher Schadenersatz leisten.

Das Urteil des OLG Stuttgart enthält viel Sprengkraft: Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, hätte dies zur Folge, dass alleine wegen verschwiegener Rückvergütungen Anleger weiterhin Schadenersatz fordern könnten, da die Sonderregelung des Paragraf 37a WpHG mit der kurzen – kenntnisunabhängigen – Stichtagsverjährung von drei Jahren nicht greift. Abzuwarten bleibt, ob die in ähnlichen Fällen verklagten Banken nun ihre Verteidigungsstrategie ändern. Es liegt an ihnen, den Gerichten nachzuweisen, dass ein vorsatzausschließender Rechtsirrtum vorlag.

Der Autor: Oliver Renner, Kanzlei Rechtsanwälte Wüterich Breucker, ist Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht

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