Betriebsschließungsversicherung Versicherer muss keine „Corona-Verluste“ ausgleichen

Ein weiteres Oberlandesgericht (OLG) hat aktuell (Urteil vom 6. Mai, Aktenzeichen: 1 U 10/21) hat entschieden, dass ein Gastronom wegen der Corona-Pandemie keinen Anspruch aus seiner Betriebsschließungsversicherung (BSV) hat. Geklagt hatte in dem Fall ein Hotelier aus Ostfriesland vor dem Landgericht Aurich.
Der Mann musste sein Hotel aufgrund eines behördlich verfügten Beherbergungsverbots gegen die Corona-Pandemie für lange Zeit schließen. Dadurch erlitt er erhebliche finanzielle Einbußen, die der BSV-Anbieter ausgleichen sollte. Mit ähnlichen Klagen befasssen sich derzeit viele Gerichtsverfahren deutschlandweit.
So gab auch das Schleswiger OLG in seinem Urteil vom 10. Mai (Aktenzeichen: 16 U 25/21) dem Versicherer recht gegeben, der dem Betreiber einer Gaststätte seinen Ertragsausfall bis zu einer Dauer von 30 Tagen ersetzen sollte. Doch das Landgericht Lübeck wies die Klage des Mannes ab, der gegen dieses Urteil in Berufung ging.

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Auch der Erste Zivilsenat des OLG Oldenburg argumentieren, dass im Bedingungswerk der vorliegenden BSV konkrete Krankheiten einzeln aufgeführt werden aufgeführte, die nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig sind. Das sei entscheidend, denn eskomme nach Ansicht der Richter auf die Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an.
„Covid-19 war in den Versicherungsbedingungen nicht erwähnt.“, betont OLG-Pressesprecherin Bettina von Teichman und Logischen. „Der Mann hat keinen Anspruch gegen die Versicherung.“ Daher habe man die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt. Der Senat hat jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.