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BU-Versicherung Versicherer muss Zahlungsstopp gut begründen

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Das Landgericht betont, dass die Einstellungsmitteilung besonders hohen Anforderungen genügen müsse. Denn die Berufsunfähigkeitsrente habe für den Versicherungsnehmer sehr große Bedeutung.

Die Entscheidung des LG Offenburg

Das Landgericht urteilte, dass die Einstellungsmitteilung in dem konkreten Fall den dargestellten formellen Anforderungen nicht genüge. Die Versicherungsnehmerin könne daher verlangen, dass der Versicherer die vereinbarte monatlichen Rente auch weiterhin zahle.

Die Versicherung habe keine nachvollziehbarere Begründung geliefert, inwieweit sich die psychische Beeinträchtigung aus medizinischer Sicht gebessert haben sollte. Auch aus dem beigefügten Gutachten werde das für die Versicherungsnehmerin nicht ersichtlich. Insbesondere reiche die Aussage im Gutachten, „dass sich die depressive Symptomatik zwischenzeitlich zurückgebildet hat“, nicht aus. Auf die Mutmaßungen des Sachverständigen müsse sich die Versicherungsnehmerin als Begründung auch nicht verweisen lassen. Es reiche nicht aus, dass der Versicherer einfach auf das Gutachten verweise und auf dieser Basis seine Leistungen einstellen wolle.

Fazit und Praxishinweis

Das Urteil verdeutlicht, dass nicht jede Leistungseinstellung eines BU-Versicherers rechtlich haltbar ist. Das Urteil liefert wichtige Hinweise, was eine Einstellungsmitteilung im Nachprüfungsverfahren formal enthalten muss. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Urteil des OLG Saarbrücken vom 7. April 2017 - 5 U 32/14 verwiesen. Hier machte das Gericht deutlich, dass Leistungseinstellungen im Nachprüfungsverfahren bei Berufsunfähigkeit formalen und materiellen Voraussetzungen unterliegen.

Für die Praxis ist festzustellen, dass es im Bereich der Berufsunfähigkeit sinnvoll ist, jede Leistungsablehnung eines Berufsunfähigkeitsversicherers juristisch prüfen zu lassen und frühzeitig anwaltliche Expertise in Anspruch zu nehmen. Ansonsten könnten die vertraglich zugesicherten Ansprüche des Versicherten vereitelt werden.


Über den Autor:
Björn Thorben M. Jöhnke ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die Rechtsanwälte der Kanzlei werden zu dem Bereich des Versicherungsrechts auf dem Vermittler-Kongress der Kanzlei am 4. Februar 2021 in Hamburg referieren. Informationen zur Agenda und Anmeldemöglichkeit finden Sie hier >>

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