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Versicherer unterliegt Gastronom BSV-Anbieter muss über eine Million Euro zahlen

Großer Besucher-Andrang im Augustiner Keller im Juli 2017:Dieses Jahr musste der Biergarten coronabedingt schließen. Den Einnahmenausfall wollte der Wirt von seiner Versicherung erstattet haben.
Großer Besucher-Andrang im Augustiner Keller im Juli 2017:Dieses Jahr musste der Biergarten coronabedingt schließen. Den Einnahmenausfall wollte der Wirt von seiner Versicherung erstattet haben. | Foto: imago images / Ralph Peters

Der Fall

Christian Vogler, der Wirt des Augustinerkellers in München, schloss am 4. März dieses Jahres, also bereits zu Beginn der Corona-Pandemie, eine BSV bei der Versicherungskammer Bayern (VKB) ab. Als Versicherungsbeginn wurde der 1. März 2020 angegeben. Als  Versicherungssumme wurden 1.014.000 Euro festgelegt. Diese Summe basiert auf einem Wochenumsatz von 286.538 Euro an sieben Öffnungstagen pro Woche und einer vereinbarten Tagesentschädigung von 33.800 Euro.

Als der Gastronom während der Corona-Krise aufgrund einer Allgemeinverfügung der bayerischen Landesregierung schließen musste, machte er den entstandenen Schaden – insgesamt 1,014 Millionen Euro – bei der VKB geltend.

Doch die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Zum einen berief sie sich darauf, dass Corona ja nicht im Betrieb des Gastronomen aufgetreten worden sei. Zum anderen erklärte sie, dass Corona in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nicht als Schließungsgrund aufgezählt wurde. Außerdem sei die Gaststätte nicht vollständig geschlossen gewesen, erklärte VKB. Der Umsatz aus einem Außerhausverkauf habe vor und nach der behördlichen Anordnung bei 15 Prozent gelegen.

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Das Urteil

Das ließ das LG München nicht gelten und sprach dem Wirt eine Entschädigung von 1,014 Millionen Euro zu. In ihrem Urteil (Aktenzeichen: 12 O 5895/20) argumentierten die Richter, dass es überhaupt nicht erforderlich sei, dass das Corona-Virus im Betrieb des Klägers auftrete. „Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) komme es lediglich darauf an, dass der Betrieb des Klägers aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden sei“. Dies sei durch die Allgemeinverfügung der Landesregierung, die sich ausdrücklich auf das Infektionsschutzgesetz bezogen hatte, erfolgt.

Auch das Argument der VKB, das Corona-Virus werde in den AVB nicht als versicherte Krankheit aufgeführt, wiesen die Landesrichter zurück. Die Klausel „Versicherungsschutz besteht für die folgenden der in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten, beim Menschen übertragbaren Krankheiten und Erreger nach Fassung des Gesetzes vom 20.07.2000“ bewertete das Landgericht als intransparent und damit unwirksam. Denn um den Versicherungsschutz wirklich einschätzen zu können, hätte der Versicherungsnehmer die Klausel in den AVB mit der aktuellen Fassung des Infektionsschutzgesetzes vergleichen müssen. Dieser  Aufwand könnte ihm nach Auffassung des Gerichts nicht zugemutet werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die VKB kündigte an, die Urteilsbegründung genau prüfen und danach in Berufung gehen zu wollen.

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