LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in Corona-KriseLesedauer: 4 Minuten

Kein Geld wegen Corona? Versicherer wehren sich gegen Gerüchte

Social-Media-Apps auf einem Smartphone
Social-Media-Apps auf einem Smartphone: Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) geht mit einer Stellungnahme auf aktuelle Diskussionen in den sozialen Medien ein. | Foto: Foto von Tracy Le Blanc von Pexels
Empfohlener redaktioneller Inhalt
Externe Inhalte anpassen

An dieser Stelle finden Sie externen Inhalt, der unseren Artikel ergänzt. Sie können sich die externen Inhalte mit einem Klick anzeigen lassen. Die eingebundene externe Seite setzt, wenn Sie den Inhalt einblenden, selbstständig Cookies, worauf wir keinen Einfluss haben.

Externen Inhalt einmal anzeigen:

Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt und Cookies von diesen Drittplattformen gesetzt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Wer eine Rente aus einer Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherung beantragt werde nicht pauschal abgelehnt, weil er an Covid-19 erkrankt ist oder war beziehungsweise eine Corona-Impfspritze erhalten hat. „Gegen diese Gerüchte vor allem in den sozialen Medien setzen wir uns entschieden zur Wehr“, betont Jörg Asmussen.

„Wird eine versicherte Person durch die Langzeitfolgen einer Infektion mit Covid-19 oder durch einen Impfschaden berufsunfähig, dann zahlt die Versicherung ohne Wenn und Aber“, so der Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in einer aktuellen Stellungnahme weiter. 

Die Anbieter von Berufsunfähigkeitsversicherungen prüfen demnach ausschließlich, ob der Kunde seinen aktuellen Beruf mindestens ein halbes Jahr lang nur noch zur Hälfte ausüben kann. Das gelte unabhängig davon, ob der Grund für die so definierte Berufsunfähigkeit eine Krankheit oder ein Unfall war und ob diese Ursache privat oder berufsbedingt ist.

Covid-19 eine Krankheit wie jede andere

Und auch bei der Gesundheitsprüfung wird Covid-19 laut Asmussen wie jede andere vorangegangene Krankheit behandelt. Ist sie vollständig ausgeheilt und ergeben sich auch aus der Behandlung der Krankheit keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit, stehe einem Vertragsabschluss nichts mehr entgegen.

„Covid-19 ist für die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Krankheit wie jede andere auch“, erklärt Asmussen. Allerdings müsse sie im Rahmen der üblichen Gesundheitsfragen angegeben werden, auch wenn es sich nur um ein positives Testergebnis bei einer ansonsten symptomlosen Infektion handelt.

Zwei Optionen bei dauerhaften Schäden

Falls aber nach einer überstandenen Covid-19-Erkrankung beispielsweise die Lunge dauerhaft geschädigt ist, gibt es in der Regel zwei Optionen: Der Versicherer prüft erstens, ob er deswegen eine erhöhte Versicherungsprämie als Risikozuschlag verlangt. Und zweitens, ob er auch den Schutzumfang einschränkt.

Hallo, Herr Kaiser!

Das ist schon ein paar Tage her. Mit unserem Newsletter „DAS INVESTMENT Versicherungen“ bleiben Sie auf dem neuesten Stand! Zweimal die Woche versorgen wir Sie mit News, Personalien und Trends aus der Assekuranz. Kostenlos und direkt in Ihr Postfach.

Infografik: Impftempo steigt deutlich | Statista Mehr Infografiken finden Sie bei Statista

Risikolebensversicherung zahlt bei Tod

Eine vorsorgliche Impfung spiele bei vorvertraglichen Gesundheitsprüfungen in der Regel keine Rolle – egal ob gegen Tetanus, Grippe oder Coronaviren. Und auch in der Risikolebensversicherung habe eine Impfung gegen Covid-19 weder negative noch positive Folgen für den Versicherungsschutz oder die Prämienhöhe, erklärt Asmussen.

Die Risikolebensversicherung zahlt die vereinbarte Leistung, wenn sich die versicherte Person nach Vertragsabschluss mit Covid-19 infiziert und in der Folge verstirbt. Wer eine Risikolebensversicherung neu abschließen will, muss den Versicherer in der Regel über eine akute und auch eine überstandene Infektion informieren.

Bei Impfschäden kommt es auf Vertrag an

In der Unfallversicherung sind Impfschäden standardmäßig nicht mitversichert. Denn auch Infektionen sind dort in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ausnahmen gelten nur für Infektionen mit Tollwut oder Wundstarrkrampf, Infektionen infolge einer unfallbedingten Heilbehandlung oder Infektionen über eine größere Unfallverletzung.

Einige Versicherer bieten inzwischen auch Impfschadenschutz an, allerdings in sehr unterschiedlichem Umfang. Teilweise ist der Versicherungsschutz begrenzt auf bestimmte Impfungen wie Tollwut, teilweise geht er aber auch darüber hinaus. Welche konkreten Impfungen versichert sind, hängt vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab. 

Sind Impfschäden in der Unfallversicherung mitversichert, leistet der Versicherer, wenn infolge einer Impfung eine Invalidität festgestellt wird oder ein Todesfall eintritt. Wer einen Antrag auf eine neue Unfallversicherung stellt, muss ohnehin keine Gesundheitsfragen beantworten. Eine Impfung gegen Sars-Cov-2 spielt hier somit auch keine Rolle.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion