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  • Versichererstreit eskaliert bis zum BGH

Von in Recht & SteuernLesedauer: 3 Minuten
Der Bundesgerichtshof hat ein grundsätzliches Urteil zu Haftpflichtschäden bei Fahrzeugen mit Anhängern gefällt.
Der Bundesgerichtshof hat ein grundsätzliches Urteil zu Haftpflichtschäden bei Fahrzeugen mit Anhängern gefällt. | Foto: BGH

Ein Unfall mit einem rückwärtsfahrendem Fahrzeug mit Anhänger, ein Schaden von nicht einmal 1.000 Euro und zwei Kfz-Haftpflichtversicherer, die wegen der Kosten streiten. Das sind die Rahmendaten eines scheinbar alltäglichen Falls. Dass er es nicht ist, beweist allein die Tatsache, dass sich der Bundesgerichtshof (BGH) nun damit befassen musste. Welche Versicherer beteiligt waren und warum alle Instanzen bemüht wurden, ist nicht bekannt.

Geringer Schaden, großer Streit

Was bekannt ist, ist eine Klarstellung des höchsten deutschen Gerichts vor einigen Tagen, die in Abteilung Kurioses fällt. Die Richter in Karlsruhe stellten fest, dass auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ein „Ziehen“ im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG.) ist. Mit dem Urteil (Az. VI ZR 98/23) hat der BGH die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hannover vom Februar 2023 zurückgewiesen. 

Haften beide Versicherer als Gesamtschuldner?

Worum ging es? Eine Versicherungsnehmerin hatte ihr Fahrzeug und einen Anhänger bei zwei unterschidlichen Anbietern versichert. Sie hatte das Fahrzeug samt Anhänger benutzt und beim Rückwärtsfahren mit diesem einen Unfall gebaut. Den Schaden in Höhe von 930 Euro ersetzte ihr Kfz-Versicherung dem geschädigten Dritten. Von der Anhänger-Versicherung verlangte die klagende Kfz-Versicherung die Hälfte des regulierten Schadens von 465 Euro zurück. Ihr Argument: Beide Versicherer hafteten als Gesamtschuldner laut Paragraf 426 Bürgerliches Gesetzbuch zu gleichen Teilen.

Versicherer streiten um Auslegung des Begriffs „Ziehen“

Die beklagte Versicherung zahlte aber nicht und verwies auf Paragraf 19 Absatz 4 StVG. Der regelt, dass im Schadensfall nur die Halterin des Fahrzeugs (bzw. in diesem Fall die klagende Versicherung) haftet. Etwas anderes ergibt sich aus der Norm nur, wenn der Anhänger zum Beispiel durch seine besondere Länge oder Übergröße eine höhere Gefahr verwirklicht als das Zugfahrzeug selbst. Allein das Ziehen des Anhängers stellt der Norm nach gerade keine höhere Gefahr da. Die klagende Versicherung hielt dem entgegen, dass ein Ziehen eine Bewegung nach vorn sei. Da die Autofahrerin in diesem Fall jedoch mit dem Anhänger rückwärtsgefahren ist, habe keine Zugbewegung vorgelegen.

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Abstrakte Bestimmung der Anhänger-Nutzung entscheidend

Dieser Argumentation folgte der BGH allerdings nicht und entschied, dass auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ein Ziehen im Sinne des StVG ist. Ob ein Anhänger beim konkreten Geschehen wirklich gezogen oder zum Beispiel während eines Rangiervorganges geschoben werde, sei nicht relevant. „Entscheidend ist allein seine abstrakte Bestimmung, prinzipiell an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden “ heißt es in der Entscheidung des BGH.

Der Senat ergänzte außerdem, dass die Anhängerhaftung in einer alten Fassung des StVG sprachlich anders formuliert gewesen sei. Demnach war ein Anhänger vormals dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug „mitgeführt zu werden“. Nach einer Reform seien diese Wörter durch „gezogen zu werden“ ersetzt worden, was ausweislich der entsprechenden Gesetzesbegründung aber nur sprachliche Gründe gehabt habe. „Eine inhaltliche Änderung durch den Gesetzgeber sollte damit ausdrücklich nicht verbunden sein“, so der BGH.

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