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Versicherungsbetrug Mann haftet nicht für Fehlverhalten seiner Frau gegenüber der PKV

Hochzeit: Die Eheleute stehen zwar laut Gesetz finanziell füreinander ein, haften aber nicht für das Fehlverhalten des Anderen gegenüber der PKV.
Hochzeit: Die Eheleute stehen zwar laut Gesetz finanziell füreinander ein, haften aber nicht für das Fehlverhalten des Anderen gegenüber der PKV. | Foto: Pexels

Der Fall

Ein Mann hatte seit 1984 einen PKV-Vertrag, seine Ehefrau war bei ihm mitversichert. Zwischen 2010 und 2018 reichte die Frau insgesamt 16 falsche Rechnungen zur Erstattung ein, obwohl sie in Wirklichkeit keine Behandlungen oder sonstige krankheitsbedingte Aufwendungen hatte. Der Versicherer erstattete insgesamt mehr als 2.000 Euro aufgrund der Täuschungen unrechtmäßig. Zudem erhielt der Mann einen Zuschuss seiner Krankenkasse für eine Brille. Als er die Brille später zurückgab und den Kaufpreis zurückerhielt, unterließ er es jedoch, seine Versicherung darüber zu informieren.

Als der Versicherer von den Täuschungen erfuhr, kündigte er den Versicherungsvertrag des Mannes. Dieser reichte dagegen Klage eine. Er habe nichts von den gefälschten Rechnungen seiner Frau gewusst und müsse folglich für ihr Fehlverhalten nicht geradestehen, argumentierte er. Bei dem Vorfall mit der Brille habe es sich lediglich um eine einmalige Fahrlässigkeit gehandelt, die eine Vertragskündigung nicht rechtfertigen würde.

Die Urteile

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Das Landgericht Nürnberg gab dem Mann Recht. Daraufhin reichte der Versicherer die Berufungsklage der Versicherung, beim Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg ein. Doch auch die OLG-Richter folgten in ihrem Urteil (Aktenzeichen: 8 U 49/20) der Argumentation des Mannes.

Die Richter sahen die Frau im vorliegenden Fall nicht als Repräsentantin ihres Mannes. Der Mann habe sich weder um die Erstattungsanträge seiner Frau gekümmert, noch mit ihr über die eingereichten Rechnungen gesprochen oder eingehende Erstattungsbeträge hinterfragt, begründeten die OLG-Richter. Die Frau handelte also nicht für ihren Mann, den Versicherungsnehmer, sondern für sich selbst.

Die Pflichtverletzung des Mannes im Fall mit der Brille rechtfertige allein keine Vertragskündigung, so das OLG weiter. Hierfür hätte der Versicherer lediglich eine Abmahnung erteilen dürfen.

Eine Revision ließ das OLG nicht zu.

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