Die Diskussion über die Unabhängigkeit von Versicherungsmaklern bekommt neue Nahrung. Erneut hat ein Oberlandesgericht (OLG) hat einem Maklerunternehmen die Werbung mit dem Begriff „Unabhängigkeit“ untersagt. Der Druck auf provisionsbasierte Makler, die mit Unabhängigkeitsbotschaften werben, wächst. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht allerdings noch aus.

Reihe von ähnlichen Urteilen 

Wie jetzt bekannt wurde, wies das OLG Köln (Az.: 6 U 63/25) die Berufung der UFKB GmbH aus Mechernich am 20. Februar zurück und bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln vom März 2025. Erneut hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband auf Unterlassung geklagt. Der Interessenverein setzt sich seit Jahren sich gegen den provisionsbasierten Vertrieb von Finanzprodukten ein. 

Die Entscheidung reiht sich nahtlos ein in eine Linie ähnlicher Urteile. Zuletzt hatte das OLG Dresden im Oktober 2025 (Az.: 14 U 1740/24) entschieden, dass Makler nicht mit dem Kriterium ihrer Unabhängigkeit werben dürfen, weil sie auf Courtagebasis vermitteln und von den Produktgebern vergütet werden. 

Endgültige Rechtssicherheit wird nach Einschätzung der Branche erst ein BGH-Urteil bringen – dieses steht jedoch noch aus.  

Was der Makler auf seiner Website bewarb

Zum Fall: Die UFKB präsentierte sich auf ihrer Website unter dem Slogan „Unabhängiger Versicherungsmakler deutschlandweit“prominent platziert, großflächig hervorgehoben, ohne unmittelbare Einschränkung im Blickfang. Erst am Ende eines längeren Abschnitts  fand sich ein kleiner Hinweis, das Unternehmen sei „kein Versicherungsberater oder Honorarberater“ und erhalte „in den meisten Fällen eine Provision von den Versicherungsgesellschaften“.

Nach einer Abmahnung der Verbraucherzentrale ergänzte die UFKB ihre Website um Erläuterungen, auf welche Grundlage sie ihre behauptete Unabhängigkeit stütze. Das half ihr nicht im Verfahren jedoch nicht. Im Urteil heißt es: „Sobald der Verbraucher, angelockt von dem Versprechen der Unabhängigkeit, sich mit dem Angebot der Beklagten konkret auseinandergesetzt und damit gleichsam das Geschäft der Beklagten betreten hat, kann eine bereits erfolgte Irreführung nicht wieder rückgängig gemacht werden.“

Wie das Gericht argumentiert

Das OLG stützt sein Urteil auf das Wettbewerbsrecht. Den entscheidenden Maßstab sieht das Gericht im Verständnis des Durchschnittsverbrauchers. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher verstehe die ohne jede Einschränkung herausgestellte Unabhängigkeit dahin, dass die Beklagte „in ihrer Maklertätigkeit von der Versicherungswirtschaft vollständig unabhängig ist, sowohl in persönlicher, als auch in finanzieller Hinsicht“. Diese Erwartung sei schlicht falsch.

Das Gericht räumt dabei ausdrücklich ein, dass der Begriff „unabhängig“ im juristischen Fachdiskurs durchaus mit dem Versicherungsmakler verknüpft wird – etwa in der klassischen Abgrenzung zum weisungsgebundenen Versicherungsvertreter. Im Kontext von Verbraucherwerbung gelte das aber nicht: Maßgeblich sei allein das Verständnis des angesprochenen Publikums, nicht die rechtliche Feinzeichnung des Berufsbildes.

Die von der UFKB vorgebrachten Hinweise auf Provisionen beseitigten die Irreführungsgefahr nicht. Das Gericht stellte klar: „Die Beklagte wirbt blickfangmäßig mit ihrer Unabhängigkeit (von der Versicherungswirtschaft), was vor dem Hintergrund der gesetzlichen Wertungen des Paragrafen 34d Gewerbeordnung eine objektive Unrichtigkeit enthält, die einer Korrektur im Blickfang bedurft hätte, zumindest in Form einer Fußnote oder Sternchenhinweises.“ Diese Korrektur war jedoch nicht erfolgt.

Verklagter Makler kann sich mit seinen Argumenten nicht durchsetzen 

Auch eine von der UFKB vorgelegte Verbraucherumfrage scheiterte als Entlastungsargument. Das Gericht las die Ergebnisse sogar gegenteilig: 42,1 Prozent der Befragten assoziierten „Unabhängigkeit“ mit vollständiger finanzieller Ungebundenheit von Versicherungsunternehmen. Das sei als Beleg einer erheblichen Irreführungsquote mehr als ausreichend.

Die UFKB hatte sich auch auf ein Gutachten von Robert Koch, Professor für Versicherungsrecht an der Universität Hamburg, gestützt. Koch argumentierte neben dem Verweis auf die vom Bundesgerichtshof (BGH) festgestellte Sachwalter-Rolle des Maklers damit, dass das OLG Dresden die berufsrechtliche Dimension des Maklerberufs vollständig ausgeblendet habe. Wer gesetzeskonform arbeite, dürfe auch mit dem werben, was sein Berufsbild ausmache. Das Gericht folgte dieser Einschätzung indes nicht. 

Unterlegene Seite kritisiert Urteil

UFKB-Geschäftsführer Alexander Koch zeigte sich nach der Entscheidung frustriert. Laut des Fachportals „Procontra“ sagte er: „Wie überzeugt man jemanden davon, dass die Erde rund ist, wenn er unabhängig von jedem Argument weiter behauptet, sie sei eine Scheibe – und sich noch nicht einmal auf ein Gespräch einlässt?“ Viele Punkte seien nicht widerlegt, sondern schlicht nicht aufgegriffen worden. Den vollständigen Hintergrund und Prozessverlauf hat Koch in seinem Blog dokumentiert.

Rechtsanwalt Martin Klein, zugleich Chef des Vermittlerverbands Votum, der die UFKB vor Gericht vertrat, hält die Urteilsbegründung für wenig überzeugend. Diese sei an vielen Stellen widersprüchlich, etwa hinsichtlich des Arguments, dass ein Versicherungsmakler, der den Begriff „unabhängig“ verwendet, sich dadurch täuschend von seinen anderen Maklerkollegen absetzen wolle, heißt es in einem weiteren „Procontra“-Bericht.

Keine Revision – dennoch Gang zum BGH?

Klein überlege noch, ob er den Gang vor das höchste Gericht Deutschlands antreten soll. Das OLG Köln hat keine Revision zugelassen. Um ein Revisionsverfahren beim BGH durchzuführen, bedarf es daher zunächst einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde – dieses eigenständige Verfahren gilt als formal aufwendig. Klein: „Hierzu müssen wir uns mit den beim BGH zugelassenen Anwaltskollegen beraten, ob dafür Erfolgsaussichten bestehen.“

Derweil hat das Unternehmen die Bezeichnung auf der Website bereits abgeändert, andernfalls hätte ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro gedroht. Dort steht jetzt „Ungebundener Versicherungsmakler deutschlandweit“. In einem Textbeitrag schreibt die UFKB auf der Website: „Wir würdigen diese rechtliche Einordnung. Gleichzeitig teilen wir diese inhaltlich nicht.“ 

Das sagen die Vermitter-Verbände

Die Vermittlerszene hatte bereits in der Vergangenheit auf diese Linie der Rechtsprechung mit Kritik reagiert. So bezeichnete der geschäftsführende Vorstand des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung, Norman Wirth, das Dresdner Urteil unverblümt als „großen Mist“ und erklärte: „Versicherungsmakler sind gesetzlich ausdrücklich als Sachwalter ihrer Kunden definiert – sie stehen rechtlich auf der Seite der Verbraucher, nicht der Produktgeber. Dass diese gesetzlich verankerte Stellung durch eine rein auf eine vermeintliche Verbrauchererwartung bezogene, wettbewerbsrechtliche Betrachtung unterlaufen wird, ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar.“

Zugleich hatte Wirth die Branche nach dem Dresden-Urteil zu einem pragmatischen Schritt geraten: Makler, die auf Courtage-Basis tätig sind, sollten zunächst auf den Begriff „unabhängig“ in Werbung, Website, Broschüren und Anzeigen verzichten. Stattdessen sollten Leistungsmerkmale wie die Vermittlung aus einem breiten Marktangebot oder das Fehlen vertraglicher Bindungen an Produktgeber konkret herausgestellt werden.

Ähnlich äußerte sich im November 2025 der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK): „Das Werben mit der Unabhängigkeit von Maklern ist rechtlich problematisch. Der Verband gibt daher Maklern die Empfehlung, bei Marketingmaßnahmen nicht auf die Unabhängigkeit abzustellen. Was aber wettbewerbsrechtlich bedenklich ist, muss vertriebs- und gewerberechtlich nicht falsch sein. (...). Der BVK ist nach wie vor der Ansicht, dass Versicherungsmakler als Sachwalter der Kunden unabhängig von den Produktgebern sind.“ Dies habe auch der BGH schon vor Jahrzehnten konstatiert.