Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Versicherungsvermittler hat unerlaubt Provisionen weitergegeben
Der Kläger habe Vertriebsprovisionen von Versicherern an seine Kunden durchgereicht – und damit gegen das herrschende Provisionsabgabeverbot verstoßen, urteilte jüngst das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.
Der Fall
Bei dem Kläger handelte es sich um den digitale Versicherungsvermittler Gonetto, der sich auf Nettotarife spezialisiert hat – also Versicherungstarife, die keine Vermittlerprovision vorsehen. Gonetto betreibt auf seiner Internetseite auch ein Tarif-Vergleichsportal. Kunden können Versicherungsverträge abschließen oder dem Anbieter bestehende Verträge zur Betreuung übertragen. In beiden Fällen hat Gonetto versprochen, etwaige Abschluss- oder Bestandsprovisionen des Versicherers weiterzuleiten und lediglich zwölf Euro Pauschale einzubehalten.
Diese Praxis hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) gerügt: Sie sehe darin einen Verstoß gegen das herrschende Provisionsabgabeverbot, festgeschrieben im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Die Bafin schrieb im August und Oktober 2018 die dahinterstehenden Versicherer an und drohte: Jeder Versicherer, der mit Gonetto auf diese Weise zusammenarbeite, handle rechtswidrig und müsse mit einer Untersagungsanordnung rechnen.
Gonetto hatte sich im August 2018 mit einem Eilantrag dagegen gestemmt, den hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt allerdings abgelehnt.
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Im August 2019 erhob der Digitalanbieter Klage gegen die Bafin: Die Behörde solle den betreffenden Versicherern schreiben, dass ihnen bei Zusammenarbeit mit Gonetto keine Ordnungsmaßnahmen drohten. Die vorangegangenen Schreiben, in denen die Behörde die Versicherer gerügt hatte, seien rechtswidrig, fand Gonetto. Man habe gar nicht gegen das Provisionabgabeverbot verstoßen.
Das Urteil
Das sah das Verwaltungsgericht anders. Es gab der beklagten Finanzaufsichtsbehörde recht: Die Bafin habe mit ihren Warnschreiben den Versicherern zwar quasi die Zusammenarbeit mit Gonetto verboten und dem Digitalvermittler dadurch erheblich das Geschäft erschwert. Allerdings dürfe eine Aufsichtsbehörde durchaus so handeln. Versicherer und Versicherungsvermittler dürften Kunden nun einmal keine Sondervergütungen aus Verträgen zahlen und sie nicht einmal versprechen. Gonetto verstoße mit seinen Geschäftspraktiken gegen das Verbot. Es habe in dem Fall auch keine zulässige Ausnahme vom Provisionsabgabeverbot vorgelegen – nämlich der Fall, dass sich durch die Weitergabe dauerhaft die Versicherungsprämien reduzierten. Das könne gar nicht der Vermittler, sondern nur der Versicherer vertraglich gewähren, so das Gericht.
Das Urteil (Aktenzeichen 7 K 2581/19.F) ist bislang nicht rechtskräftig. Gonetto könnte es vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kassel noch anfechten, heißt es vom Verwaltungsgericht Frankfurt.