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Versicherungsvertrieb ESG-Inhalte sind als Weiterbildung anrechenbar

Beratungssituation
Beratungssituation: Neuerdings müssen auch Versicherungsanlagenvermittler ihre Kunden auf das Thema Nachhaltigkeit ansprechen. | Foto: Pixabay/bertholdbrodersen

Können sich Vermittler eine Fortbildung zur ESG-Kundenabfrage als gesetzliche Weiterbildungszeit anrechnen lassen? Die Frage kam in der Branche auf, nachdem am 2. August die ESG-Abfrage (ESG = ökologisch, sozial, Unternehmensführung) auch für Versicherungsvermittler zu einem Pflichtbestandteil im Kundengespräch wurde.

Versicherungsvermittler sollen sich 15 Stunden pro Jahr weiterbilden, fordert die europäische IDD-Richtlinie und mit ihr die deutsche Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). Die Pflicht gilt für selbstständige Versicherungsvermittler, Versicherungsberater und ebenso für vertrieblich tätige Angestellte. Sie soll dafür sorgen, dass die Profis fachlich stets auf dem neusten Stand sind und außerdem ihre persönlichen Kompetenzen in der Arbeit mit den Kunden weiterentwickeln.

 

Im Versicherungsvertrieb stößt die verpflichtende Weiterbildung auf ein geteiltes Echo: Was mancher als bereichernden Input begreift, wird andernorts als lästige Pflicht in einem regulatorisch überfrachteten Arbeitsalltag angesehen. Lässt sich ESG-Weiterbildung also wenigstens als IDD-Stunden anrechnen? 

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Bei der Bundesregierung nachgefragt

In einer schriftlichen Frage an die Bundesregierung hatte sich der Bundestagsabgeordnete der CDU Carsten Brodesser im Sinne der Vermittler erkundigt: Will die Regierung nach Inkrafttreten der ESG-Abfragepflicht nun die VersVermV entsprechend ergänzen, ganz konkret die Anlage 1 – und wann soll das geschehen? Wenn die Nachhaltigkeitsabfrage als Lerninhalt in der Verordnung ausdrücklich aufgeführt würde, wäre die Frage eindeutig geklärt.

Die Antwort der Bundesregierung kam stellvertretend von Sven Giegold, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): Demnach muss die Weiterbildung von Versicherungsvermittlern insgesamt einfach dem groben gesetzlichen Rahmen entsprechen. Dieser umfasse auch die Nachhaltigkeitsberatung: „Inhalt der Weiterbildung können somit auch ohne eine Ergänzung der VersVermV bereits derzeit Themen wie die Ermittlung der Nachhaltigkeitspräferenzen der Kundinnen und Kunden und eine entsprechende Beratung sein“, heißt es in der Antwort.