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Länderübergreifende Tätigkeit Versicherungsvertrieb – neues Gesetz will Gewerbeordnung ändern

Die Bundesregierung will die Gewerbeordnung ändern - auch der Versicherungsvertrieb ist betroffen
Die Bundesregierung will die Gewerbeordnung ändern - auch der Versicherungsvertrieb ist betroffen: Den unmittelbaren Arbeitsalltag von Vermittlern dürfte das allerdings kaum betreffen. | Foto: Jessica Hunold / Canva

Die Bundesregierung will die Gewerbeordnung (GewO) ändern und hat dafür einen Gesetzentwurf vorgelegt. Darin geht es unter anderem um den Versicherungsvertrieb. Konkret reagiert man in Berlin auf die Vorgaben der europäischen Richtlinie (EU) 2016/97, die in deutsches Recht überführt werden soll.

Laut dem Gesetzesprojekt soll ein neuer Paragraf 11d in die deutsche Gewerbeordnung einziehen. Dieser soll für mehr Transparenz im grenzüberschreitenden Versicherungsvertrieb sorgen und Behörden dazu bringen, bei der Aufsicht über Versicherungsvermittler und Versicherungsberater enger zusammenzuarbeiten. Zudem soll der Paragraf 14 GewO ergänzt werden. 

Mit den neuen Regeln – bezogen auf den Versicherungsvertrieb – will die Bundesregierung den Austausch personenbezogener Daten zwischen Behörden in EU-Staaten vereinfachen. Die Behörden und Lizenzierungsstellen sollen sich über die Zulassungen und mögliche Pflichtverstöße von Vermittlern enger austauschen. Registerbehörden sollen zudem der europäischen Versicherungs-Aufsichtsbehörde Eiopa stets melden, wenn gegen einen gewerbetreibenden Vermittler Sanktionen oder Maßnahmen verhängt wurden.

 

Das Gesetzesprojekt ist einstweilen in Arbeit. Der Bundesrat hat signalisiert, dass man noch Änderungswünsche habe. DAS INVESTMENT hat Einschätzungen eingeholt, inwiefern die geplanten Regelungen den Arbeitsalltag des hiesigen Versicherungsvertriebs betreffen.

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„Aus dem geplanten Paragraf 11d Gewo dürfte sich für den einzelnen Versicherungsvermittler kein konkreter Handlungsbedarf ergeben“, meint der Hamburger Rechtsanwalt Jens Reichow, Partner bei der Kanzlei Jöhnke & Reichow. „Vielmehr möchte der Paragraf 11 GewO primär einen besseren Austausch zwischen den Registerbehörden schaffen und dadurch für mehr Transparenz auf der Gemeinschaftsebene sorgen.“

Auch Lutz Harbig, Gründer der Kanzlei Harbig Rechtsanwälte, sieht keine neuen Pflichten auf Vermittler zukommen. Das geplante Gesetz sei vielmehr so angelegt, dass es Lücken schließe. „So ist beispielsweise die Problematik der Meldung von Adressänderungen, Namensänderungen et cetera in der Gewerbeordnung im Bereich der Versicherungsvermittlung bisher nicht ausreichend geregelt“, so Harbig.

Und auch ein anderes Schlupfloch könne der Entwurf schließen: Wenn sich eine juristische Person, etwa eine GmbH, als gewerberechtlich unzuverlässig entpuppt, könne eine vertretungsberechtigte natürliche Person bislang sofort eine neue Gesellschaft gründen. Denn das Tätigkeitsverbot beziehe sich lediglich auf die ursprüngliche Gesellschaft, so der Rechtsanwalt.

Die Nachbesserungen in der Gewerbeordnung könnten dem Versicherungsvertrieb mithin sogar ein Imageplus bringen, meint Harbig: Wenn die Behörden sich zu Vermittlerbetrieben intensiver austauschten, sei damit auch dem Verbraucherschutz und so nicht zuletzt dem Ansehen der Vermittler gedient.

Neben der Gewerbeordnung soll das geplante Gesetz gleichzeitig übrigens auch die Handwerksordnung und das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz ändern.

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