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Versicherungsvertrieb „Virtueller Versicherungsmakler sehr interessante Vertriebsvariante“

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Inwiefern gelten beim Online-Vertrieb von Versicherungen auch die gesetzlichen Beratungspflichten des Versicherungsvertragsgesetzes? 

Die Verwendung von „Internet" im Vertrieb beschränkt ja nicht die Anwendung beziehungsweise den Wirkungsrahmen des VVG. Also: Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Befragungs- und Beratungspflichten des VVG uneingeschränkt auch im Online-Vertrieb. Für den Online-Vertrieb von Versicherungsmaklern besteht keine Ausnahme.

Sie haben den Versicherungsnehmer anlassbezogen nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben und dies auch entsprechend zu dokumentieren, siehe Paragrafen 61, 62 VVG.

Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten: Vorausgesetzt, er wird vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

Ein genereller Beratungs- und Dokumentationsverzicht, zum Beispiel in den AGB des Versicherungsmaklers, ist allerdings unwirksam. Im Grunde genommen kann der Kunde nur wirksam auf die Beratung und die weitere Dokumentation verzichten, wenn er ein ganz bestimmtes Produkt haben möchte, zum Beispiel eine Privathaftpflichtversicherung von der Versicherung A und dazu erklärt, dass er ansonsten keine weiteren Wünsche und Bedürfnisse hat.

Diese Erklärungen sind wiederum vom Versicherungsmakler zu dokumentieren. Darüber hinaus kommt der Versicherungsmakler auch beim Online-Vertrieb nicht umhin, den Kunden nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und ihn hierzu zu beraten.

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