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Nach neuer VersVermV So sollte die Erstinformation für Versicherungsmakler aussehen

Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte. Wirth ist gleichzeitig Vorstand beim deutschen Vermittlerverband AfW.
Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte. Wirth ist gleichzeitig Vorstand beim deutschen Vermittlerverband AfW.

Ab dem 20. Dezember gelten für Versicherungsmaklern neue Vorgaben, wie sie die sogenannte Erstinformation an ihre Kunden zu übermitteln haben. Mit der Erstinformation stellt sich der Makler seinen Kunden vor. Er informiert über seine Tätigkeit und legt offen, woher er seine Vergütung bezieht.

Rechtsanwalt Norman Wirth von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte fasst die Regeln zusammen:

"Die Vorgaben für den Inhalt der Erstinformation ergeben sich nunmehr aus § 15, statt zuvor § 11 VersVermV. Die Information muss dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt grundsätzlich auf Papier übergeben werden. In § 16 Absatz 2 VersVermV sind die Ausnahmen für den Onlinevertrieb oder Mailversand geregelt. Wenn der Kunde eine E-Mailadresse mitgeteilt hat, ist ein Versand per Mail grundsätzlich möglich, wenn dem Kunden die Wahl gelassen wurde zwischen der Information auf Papier oder per Datenträger (wozu auch E-Mail gehört).

Neu ist, dass die Erstinformation ergänzt werden muss um die Mitteilung, ob eine Beratung angeboten wird. Das ist eine zwingende Vorgabe der IDD aus Brüssel. Da es eine grundsätzliche Beratungspflicht nach deutschem Recht (§ 61 VVG) gibt, ist ein Abweichen grundsätzlich nicht möglich. Damit bleibt die Aufführung dieses Punktes ohne Sinn, ist jedoch vorgeschrieben.

Weiterhin muss nun zusätzlich die Art und Herkunft der Vergütung mitgeteilt werden – nicht jedoch die Höhe. Da Art und Herkunft letztlich von den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden und den Versicherungsprodukten, welche eventuell vermittelt werden (Nettoprodukte, provisionsbasierte Produkte mit und ohne Courtagezahlung an den vermittelnden Makler etc.) abhängig ist, ist auch diese Regelung kritisch zu sehen. Denn es ist ja schwerlich vor Beginn der Beratung klar, ob ein und wenn welches Produkt für den Kunden passend ist. Vermittler, welche z.B. auch Nettoprodukte vermitteln, sollten die Erstinformation an dieser Stelle entsprechend offen halten."

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Eine rechtlich korrekte Erstinformation sollte laut Wirth folgende Elemente enthalten:

Name und Anschrift
Max Mustermann
Inhaber der XY-Beratung
Betriebliche Anschrift

Tätigkeitsart
Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO), gemeldet bei der IHK-XY Stadt

Beratung
Die Tätigkeit beinhaltet auch Beratung.

Art und Quelle der Vergütung
Die Vergütung der Tätigkeit erfolgt als:
•           konkret vereinbarte Zahlung durch den Kunden oder als
•           in der Versicherungsprämie enthaltene Provision, die vom jeweiligen Versicherungsunternehmen ausgezahlt wird oder als
•           Kombination aus beidem.
Dies ist letztlich abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden und den Versicherungsprodukten, welche eventuell vermittelt werden.

Gemeinsame Registerstelle
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
Breite Str. 29
10178 Berlin
Telefon: 030 20308-0
Registerabruf: www.vermittlerregister.info unter der Registernummer xyxy

Schlichtungsstelle
Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung Glockengießerwall 2
20095 Hamburg

Rechtsananwalt Wirth beantwortet in dem Zusammenhang auch häufig an ihn herangetragene Fragen:

Überschrift
Hierfür gibt es keine Vorgaben. Eine Überschrift ist nicht vorgeschrieben. Wer aber bisher z.B. „Kundenerstinformation nach § 11 VersVermV“ zu stehen hatte, sollte beachten, dass es nunmehr „§ 15“ heißen müsste. Empfehlung: Soweit möglich immer auf die Nennung von Paragrafen verzichten und eine neutrale Überschrift, wie z.B. „Kundeninformationen“ wählen.

Bafin
Sie wird häufig als Schlichtungsstelle aufgeführt. Das ist hier jedoch nicht richtig, denn sie ist keine Schlichtungsstelle für Vermittler.

Versicherungsombudsmann und Ombudsmann für die PKV
Diese müssen nicht verpflichtend genannt werden, da die oben genannte Schlichtungsstelle auch gesetzlich anerkannt ist und zudem eventuelle Schlichtungsverfahren für Gewerbetreibende mit Zulassung nach Paragraf 34 f und Paragraf 34 i Gewerbeordnung mit abwickelt.

Beteiligungen von Versicherungsunternehmen an dem Maklerunternehmen oder Beteiligungen des Maklerunternehmens an einer Versicherung
Diese müssen nur erwähnt werden, wenn sie in Höhe von mehr als 10 Prozent vorliegen, sonst nicht. Regelmäßig liegt eine solche Beteiligung nicht vor, daher ist eine Erwähnung solcher Beteiligungen in dem Muster nicht aufgeführt.

Sonstige Telefonnummern
Nur die oben angeführte Nummer des DIHK ist erforderlich. Es wurde vom DIHK auch eine 0180er Nummer extra für das Register eingerichtet. Diese kann selbstverständlich auch genannt werden, dann müssen aber die Preise aus dem Fest- und Mobilnetz genannt werden (welche sich – wie in der Vergangenheit schon geschehen - ändern können). Sie ist - entgegen mancher sehr strikt geäußerten Aussagen diverser IHKen - nicht Pflicht. 

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