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Versicherungen „über Kreuz“ Verträge zur Nachfolgeplanung clever gestalten

Von Lesedauer: 4 Minuten
Vermögen über Generationen weitergeben
Vermögen über Generationen weitergeben: Versicherungen „über Kreuz“ sind auch in der Nachfolgeplanung interessant, erklärt Verena Schmitt von der Akademie der Württembergische Vertriebspartner in einem Gastbeitrag. | Foto: Foto von RODNAE Productions von Pexels
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Die sogenannte Versicherung „über Kreuz“ ist hauptsächlich aus dem Bereich der Risikolebensversicherung in der Baufinanzierungsberatung ein Begriff. Da durch das neue Jahressteuergesetz die Doppelbegünstigung zum Beispiel des Eigenheims weggefallen ist, sollte dieser Vertragsgestaltung künftig auch in der Nachfolgeplanung mehr Beachtung geschenkt werden.

Dies regelt der Paragraf 5 Absatz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz mit dem zusätzlichen Satz 6, der eine Doppelbegünstigung verhindert, sodass bei der Ermittlung des steuerfreien Zugewinns nun berücksichtigt wird, ob darin ein steuerbegünstigter Vermögenswert enthalten ist.

In der Generationenberatung und Nachfolgeplanung handelt es sich beim Zugewinn oftmals um einen nicht unerheblichen „zusätzlichen“ Freibetrag, den Berater und Beraterinnen im Blick haben und auch einkalkulieren. Denn die Ausgleichsforderung, die der Ehegatte als Zugewinnausgleich geltend machen kann, ist bekanntlich steuerfrei.

Was bedeutet Änderung für Berater?

Stellen die steuerbegünstigten Vermögensgegenstände einen nicht unerheblichen Teil des Zugewinns dar, so ist es wichtiger denn je, zusätzliche steueroptimierte Konzeptlösungen, wie die Überkreuzregelung, zu nutzen.

Angenommen, ein Ehepartner ist alleiniger Eigentümer des Familienheims, da ihm der Bauplatz von seinen Eltern übertragen wurde, dann wird dieses Familienheim im Erbfall auch weiterhin steuerfrei an den überlebenden Ehepartner vererbt.

Der Wert der Immobilie muss nun aber durch die Änderung des Jahressteuergesetztes ins Verhältnis zum Endvermögen gesetzt werden. Dies war bisher nicht erforderlich. Nachfolgendes Beispiel der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Eheleute A und B verdeutlicht die Thematik:

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Bei einem unterstellten Gesamtvermögen in Höhe von 2,65 Millionen Euro entfallen 1,925 Millionen Euro auf den Ehemann, welcher auch Eigentümer des Familienheims ist. Berücksichtigt man den Bauplatz als Anfangsvermögen mit 250.000 Euro und nimmt anhand der Kundenangaben einen höheren Zugewinn des Ehemannes in Höhe von cirka 950.000 Euro an, so ergibt sich für die Ehefrau im Todesfall ein steuerfreier Zugewinn von circa 425.000 Euro.

Durch den Ausschluss der Doppelbegünstigung verringert sich der steuerfreie Zugewinn in diesem Beispiel auf 275.000 Euro, da das Familienheim wertmäßig ins Verhältnis gesetzt werden muss. Der neue Satz 6 im Paragrafen 5 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz „kostet“ die Ehefrau hier also rund 150.000 Euro Freibetrag. Wird der Güterstand nicht durch Tod beendet, findet sich kein Zusatz. Die Neuregelung betrifft also den Zugewinnausgleich zu Lebzeiten nicht.

Regelung für den eigenen Todesfall

Somit bietet sich an, bereits zu Lebzeiten Gestaltungsmöglichkeiten zu berücksichtigen oder aber bei den Regelungen im Todesfall diese neue Gegebenheit in die Planung miteinzubeziehen. Rentenversicherungsverträge mit laufender Rentenzahlung, mit deren Hilfe von der steuerlichen Bewertung nach Paragraf 14 Absatz 1 Satz 4 Bewertungsgesetz profitiert werden kann, können sowohl zu Lebzeiten als auch erst im Todesfall übertragen werden.

Hier kann man die aus der Risikolebensversicherung bekannte „Überkreuzregelung“ bei einer laufenden Rentenversicherung gestalterisch miteinfließen lassen. Um bei dem erläuterten Beispiel zu bleiben, könnte der Ehemann in eine laufende Rentenversicherung investieren, in welcher er als Versicherungsnehmer und seine Ehefrau als versicherte Person festgelegt werden.

Zum einen erhält die Ehefrau so im Todesfall durch die Rechtsnachfolge die Versicherungsnehmereigenschaft. Zum anderen verringert die steuerlich vorteilhafte Bewertung die Steuerlast im Todesfall. Ein zweiter, gespiegelter Vertrag rundet das Konzept ab und ermöglicht auch einen Steuervorteil für den anderen Ehepartner.

Rechts- und Steuerberater nicht ersetzt

Das gewählte Beispiel konzentriert sich auf die Thematik des Familienheims, jedoch sollten auch die Auswirkungen auf das steuerentlastete Unternehmensvermögen, welches bei Unternehmerfamilien an den Ehegatten vererbt werden könnte, nicht außer Acht gelassen werden. Eine wesentliche Rolle kommt hier auch dem Zusammenspiel von Steuerberater, Rechtsanwalt, Notar und Kundenberater zu.

Verena Schmitt, WVVP

Daher sollten bei der Beratung Themenfelder geöffnet, vom Steuerberater beziffert und vom Rechtsanwalt rechtlich beleuchtet werden, sodass passende Konzepte gefunden werden können. Der erste Schritt hierbei ist immer die Sensibilisierung der Kundinnen und Kunden sowie die Erfassung der Ist- Situation. Die ausgebildeten Generationenberater der Württembergischen Vertriebspartner unterstützen ihre Vertriebspartner beim Erfassen der Kundensituation, beispielsweise mit Hilfe des Generationentools der XPS Finanzsoftware.

Denn: Durch eine professionelle Darstellung der Kundensituation können solche Auswirkungen, die beispielsweise durch den zusätzlichen Satz 6 im Paragrafen 5 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz entstanden sind, aufgezeigt werden. Eine Rechts- und Steuerberatung wird dadurch nicht ersetzt, aber es wird die Notwendigkeit aufgezeigt, die getroffenen Regelungen gemeinsam zu optimieren.


Über die Autorin

Verena Schmitt ist Fachleiterin Generationenberatung bei der Akademie der Württembergische Vertriebspartner (WVVP). Diese Vertriebsgesellschaft ist vor zwei Jahren aus dem Zusammenschluss von Maklervertrieb und Bankenkooperation des Stuttgarter Versicherers entstanden.

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