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Rechtsanwalt rät Vertrag des freien Handelsvertreters – worauf zu achten ist

Geschäftsfrau im Büro
Geschäftsfrau im Büro: Rechtsanwalt Tim Banerjee gibt Tipps für die Zusammenarbeit freier Handelsvertreter mit Versicherern. | Foto: imago images/Westend61

Freie Handelsvertreter schließen bekanntlich als selbständige Gewerbetreibende für Unternehmen Geschäfte ab. Dafür benötigen sie einen Vertrag mit der auftraggebenden Gesellschaft beziehungsweise Verträge mit mehreren Gesellschaften. Bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern heißt es: Verträge mit Handelsvertretern müssen nicht schriftlich abgeschlossen werden. Ein Vertrag kann auch mündlich oder still-schweigend geschlossen werden. Ein Vertrag wird stillschweigend geschlossen, wenn der Handelsvertreter mit Wissen des Unternehmens seine Tätigkeit aufnimmt.

Tim Banerjee, Foto: Banerjee & Kollegen

Ein schriftlicher Vertrag ist dennoch zu empfehlen. Er bringt Klarheit über den Vertragsinhalt und hilft getroffene Absprachen zu beweisen. Freie Handelsvertreter sollten keinesfalls auf einen schriftlichen Vertrag verzichten. Der Vertrag gibt beiden Seiten Rechtssicherheit und ist die Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Ein wichtiger Punkt dabei ist die Unabhängigkeit: Freie Handelsvertreter sollten darauf achten, wirklich frei zu bleiben, und das auch vertraglich zu fixieren.

Immerhin gilt: Freie Handelsvertreter im Finanzbereich sind Unternehmer im Sinne des Handelsgesetzbuches. Damit sind sie weisungsunabhängig und für ihre eigenen Strukturen verantwortlich, was Betriebsausstattung et cetera angeht.

Aber in der Praxis sieht das oftmals anders aus. Handelsvertreter gehen regelmäßig weitreichende geschäftliche Verbindungen mit ihren auftraggebenden Gesellschaften ein und wickeln Firmenfahrzeug, Vorauszahlungen auf künftige Provisionen, die Finanzierung von Büroausstattung oder anderen Investitionen oder auch den Abschluss eigener Lebens- und anderen Versicherungen über die Gesellschaft(en) ab, mit der/denen sie zusammenarbeiten.

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Das erscheint zwar komfortabel, ist aber nicht unproblematisch. Denn geschäftliche Beziehungen zum Auftraggeber schaffen für freie Handelsvertreter möglicherweise gefährliche Abhängigkeiten.

Wer bei seiner Gesellschaft in der Schuld steht, kann nur so lange selbstbestimmt arbeiten, wie es nicht zu Problemen kommt. Das zeigt die Praxis immer wieder: Sobald Schwierigkeiten in der Arbeit des Handelsvertreters auftauchen – die sich ja in der Regel auf mangelnde Vertriebserfolge und in der Folge zurückgehende Umsätze niederschlagen –, werden Gesellschaften die wirtschaftliche/vertragliche Abhängigkeit des Handelsvertreters ausnutzen und zunächst ihre eigenen Forderungen ausgleichen.

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