Formular der Bafin So können sich Interessenten als Krypto-Verwahrstelle registrieren
Wer digitale Vermögenswerte aufbewahren will, benötigt dafür ab diesem Jahr eine Lizenz nach deutschem Kreditwesengesetz. Ein entsprechendes Gesetz – das „Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie“ – hat der Bundesrat Ende November 2019 verabschiedet.
Bis zum 31. März 2020 können nun interessierte Unternehmen der Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) schriftlich anzeigen, dass sie an einer Krypto-Verwahr-Lizenz interessiert sind. Bis Ende November haben sie dann Zeit, der Behörde den vollständigen Antrag vorzulegen.
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Mittlerweile hat die Aufsichtsbehörde ein Formular für eine erste Absichtserklärung auf ihre Internetseite gestellt. Damit kommt Licht in die Anforderungen, die die Finanzaufseher an deutsche Krypto-Verwahrhäuser zu stellen gedenken.
„Wie erwartet deuten die Anforderungen auf einen Aufbau hin, der in etwa einer KWG-32-Finanzdienstleistungs-Lizenz entsprechen sollte“, sagt Sven Hildebrandt, Chef der auf Krypto-Technologie spezialisierten Beratungsfirma von DLC Distributed Ledger Consulting. Das Formular biete Platz für zwei Geschäftsleiter. Zudem werde – ganz wie bei Beantragung einer traditionellen Finanzdienstleistungs-Lizenz nach Kreditwesengesetz (KWG) – nach einem IT-Sicherheitsbeauftragten sowie einem Geldwäschebeauftragten gefragt. Die Lizenzpflicht gilt nicht allein für hiesige Krypto-Verwahrstellen, sondern auch für ausländische Marktteilnehmer, die entsprechende Dienste in Deutschland anbieten.
Die Fristen für Absichtserklärung und vollständigen Antrag bei der Bafin sollten eingehalten werden, mahnt Hildebrandt. Denn nur wenn Krypto-Verwahrer die gesetzlich geforderten Schritte befolgten, könnten sie in der Übergangsphase während des Lizensierungsprozesses, die der Gesetzgeber den Marktakteuren einräumt, im Krypto-Geschäft tätig bleiben. Wer keine Schritte unternimmt, eine Lizenz zu beantragen, muss sein Geschäft am deutschen Markt einstellen. Andernfalls zähle das Geschäft als Straftat, warnt Hildebrandt.