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Verzicht auf Provisionen allein reicht nicht Wann ist ein Berater unabhängig? – 5 Kriterien nach Mifid II

Christian Waigel ist Partner der Müchner Kanzlei Waigel Rechtsanwälte
Christian Waigel ist Partner der Müchner Kanzlei Waigel Rechtsanwälte

Nach aktuellem Stand der Umsetzung sind dies die hauptsächlichen Kriterien: Ein unabhängiger Berater muss...

  1. ...eine „ausreichende Palette“ der auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumente bei seiner Beratung berücksichtigen. Anzahl und Vielseitigkeit der betrachteten Finanzinstrumente müssen in Bezug auf den Umfang der angebotenen Beratung verhältnismäßig und hinreichend repräsentativ sein. Eine fest vorgegebene Anzahl der zu vergleichenden Produkte und Dienstleister ist jedoch nicht vorgesehen. Regulierungsexperte Christian Waigel geht davon aus, dass 50 Fonds ausreichen müssten.
  1. ...die Finanzinstrumente hinreichend streuen hinsichtlich Art und Emittenten oder Anbieter. Das bedeutet, die Produktauswahl darf nicht auf selbst emittierte oder angebotene Finanzinstrumente begrenzt sein (oder auf Finanzinstrumente, deren Anbieter oder Emittent in enger rechtlicher oder wirtschaftlicher Verbindung zum Anlageberater steht, sodass die Unabhängigkeit der Beratung gefährdet werden könnte).
  1. ...bei den Vergleichskriterien in seiner Beratung alle relevanten Aspekte wie Risiken, Kosten, Komplexität und Kundenstruktur berücksichtigen.
  1. ... ein vollständiges Provisionsverbot für Gebühren, Provisionen und andere monetäre Vorteile von dritter Seite einhalten. Es dürfen keinerlei nichtmonetäre Zuwendungen von einem Dritten angenommen werden, der nicht Kunde dieser Dienstleistung ist.

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  1. Ausnahme: Monetäre Zuwendungen dürfen dann angenommen werden, wenn das empfohlene Finanzinstrument oder ein in gleicher Weise geeignetes Finanzinstrument ohne Zuwendung nicht erhältlich Diese Zuwendungen müssen dann „so schnell wie nach vernünftigem Ermessen möglich“ an den Kunden ausgekehrt werden.

(Quellen u.a. § 55 Abs. 12 S. 1 Nr. 1 WpHG-RefE). Die deutsche Umsetzung der Mifid II muss bis 3. Juli 2017 feststehen, ab 3. Januar 2018 gelten die Bestimmung der Mifid II.

Dazu eine Frage an den Regulierungsexperten, Rechtsanwalt Christian Waigel:

Kann sich ein Berater angesichts dieser Voraussetzungen auf bestimmte Finanzinstrumente spezialisieren und dennoch „unabhängig“ sein?

Christian Waigel: „Im Referentenentwurf zum WpHG ist der Fall der Spezialisierung weder ausdrücklich geregelt noch ausgeschlossen. Wir gehen davon aus, dass sie möglich sein wird, denn nach Artikel 53 Nr. 2 Delegierter Rechtsakt vom 25. April 2016 der ESMA ist eine Spezialisierung auf bestimmte Finanzinstrumente auch für unabhängige Anlageberater möglich. Das Marketing gegenüber den Kunden darf jedoch nur mit einem Fokus auf diese bestimmten Finanzinstrumente erfolgen. Die Kunden müssen zudem angegeben haben, nur in diese Produkte investieren zu wollen. Der spezialisierte Berater muss zudem sicherstellen, dass diese Finanzinstrumente für den  Kunden geeignet und zweckmäßig sind und seinen Bedürfnissen und Zielen gerecht werden. Ist dies nicht der Fall, darf die Anlageberatung nicht unabhängig genannt werden.“

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