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in Gold & EdelmetalleLesedauer: 2 Minuten

Seit dem 1. Januar Verzinste Goldsparpläne nur noch mit 34f-Lizenz zu vermitteln

Goldbarren
Goldbarren: Goldanlagen, die Anlegern eine Verzinsung versprechen, benötigen neuerdings einen von der Bafin genehmigten Anlageprospekt. | Foto: Michael Steinberg / Pexels

Seit dem 1. Januar 2022 gilt in Deutschland das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG).  Es soll für mehr Sicherheit bei der Geldanlage sorgen und so Verbraucher ermuntern, den Finanzmärkten mehr zu vertrauen.

Das Gesetz bringt unter anderem eine Neuerung für Investitionen in Edelmetalle mit sich: Bestimmte Edelmetall-Anlagen fallen neuerdings unter das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Auf die Änderung weist man beim Hamburger Maklerpool Netfonds hin.  

Zu den Vermögensanlagen zählen gemäß dem geänderten Paragraf 1 Absatz 2 Nr. 8 VermAnlG neuerdings auch:

„Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen

  • eine Verzinsung und Rückzahlung,
  • eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
  • einen vermögenswerten Barausgleich oder
  • einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen

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gewähren oder in Aussicht stellen“

Betroffen sind somit Geschäftsmodelle, die neben der Herausgabe der Edelmetalle zusätzlich eine Rendite in Aussicht stellen. Es fallen also auch die von diversen Stellen angebotenen verzinsten Goldsparplänedarunter. Solche Anlagen gelten neuerdings als Vermögensanlage. Sie dürfen nur noch mit einem von der Bafin genehmigten Anlageprospekt öffentlich angeboten werden.

Physisches Edelmetall – alles beim Alten

Klassische Edelmetall-Verwahrverträge oder auch der reine Handel mit physischen Edelmetallen, etwa Münzen oder Barren, gelten weiter nicht als Bestandteil des Finanz- und Kapitalmarktes: Hierfür sind keine Prospekte vonnöten. „Der Gesetzgeber hat dies damit begründet, dass hiermit regelmäßig lediglich eine Schutz- und physische Aufbewahrungsfunktion erfüllt werde“, erläutert man bei Netfonds.

Als Hinweis in eigener Sache verweist Netfonds auf das hauseigene Edelmetallangebot für angeschlossene Vermittler über die Partnerfirma Solit: Der Edelmetallkauf und die -lagerung über Solit seien von den neuen Regeln nicht betroffen. Auch wenn Depotbanken allein als Verwahrstellen dienten und Anleger aus dem Edelmetall keine Zinsen erhielten, handele es sich nicht um Vermögensanlagen.

Die neuen Regeln des FISG betreffen übrigens auch den Status von Vermittlern: Wer Vermögensanlagen vermittelt, benötigt eine Erlaubnis gemäß Paragraf 34f Abs. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung, erinnert man bei Netfonds. Die Netfonds-Goldprodukte fielen nicht unter diese Erlaubnispflicht.

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